EuGH rettet den deliktischen Gerichtsstand für die Unionsmarke

Veranlasst durch eine Vorlagefrage des Court of Appeal (England und Wales) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Gelegenheit, sich mit der vielfach kritisierten „Parfümmarken-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen und klarzustellen, welches Gericht bei Verletzung einer Unionsmarke durch Online-Werbung und –Verkaufsangebote zuständig ist (EuGH, Urteil vom 05.09.2019, Az. C-172/18).

Bei der Verletzung von Unionsmarken durch Online-Sachverhalte kommt es für die Zuständigkeit des Gerichts entscheidend darauf an, wie man den Ort der Verletzungshandlung definiert, der – neben dem Sitz des Beklagten – einen weiteren und damit alternativen Gerichtsstand begründet (Art. 125 Abs. 5 UMV). Der BGH stellte in der sog. „Parfümmarken-Entscheidung“ (BGH, Urteil vom 09.11.2017, Az. I ZR 164/16) nicht auf die Auswirkung und Ausrichtung des Angebots ab (also den Ort, an dem die Website abgerufen werden kann bzw. den Wohnort der angesprochenen Verbraucher), sondern auf den Ort, an dem die Ursprungshandlung gesetzt wurde – in der Regel also der Ort, an dem das rechtsverletzende Angebot online gestellt wurde. In der Praxis führte dies dazu, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unionsmarkenverletzungen drastisch eingeschränkt wurde, sofern der Verletzer – wie in der Praxis häufig – seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Dieser Auslegung hat der EuGH nun eine deutliche Absage erteilt. Ort des schadensbegründenden Ereignisses sei der, an dem die Internetseite aufgerufen werden kann, sofern sich das markenverletzende Angebot auch gezielt an Verbraucher und/oder Händler in diesem Land richtet. Lediglich eine solche Auslegung könne einen effektiven Rechtsschutz ermöglichen und dem Verletzer die Möglichkeit nehmen, durch geschickte Wahl seines Sitzes einer Rechtsverfolgung in anderen Mitgliedstaaten zu entgehen.

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Position von Unionsmarkeninhabern erheblich und bringt Rechtssicherheit. Sie ist somit sehr zu begrüßen, gibt sie doch dem deliktischen Gerichtsstand für Unionsmarken seinen praktischen Anwendungsbereich als tatsächliche Alternative zurück, der ihm durch den BGH faktisch genommen wurde. Inhaber einer Unionsmarke können nun zukünftig (wieder) frei entscheiden, ob sie bei rechtsverletzender Online-Werbung oder Online-Angeboten im eigenen Land oder aber am Standort des Verletzers klagen wollen. Weiterhin den nationalen Gerichten ist überlassen, zu klären, wie eine solche „Ansprache“ des inländischen Publikums aussehen muss, um eine Zuständigkeit zu begründen.

Zurück
Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

T: +49 221 95 190-60
ZUM PROFIL