EuGH – Kulturchampignons mit Migrationshintergrund

Veranlasst durch eine Vorlage des Bundesgerichtshofs hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit verschiedenen Auslegungsfragen zum Ursprungsland von frischem Gemüse und Obst sowie den entsprechenden Informationspflichten zu befassen (EuGH, Urteil vom 04. September 2019 – C-686/17).

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte einen Pilzzüchter wegen wettbewerbsrechtlicher Irreführung in Anspruch genommen, der Champignons mit dem Hinweis „Ursprungsland: Deutschland“ verkaufte. Die Pilze wurden in den Niederlanden mit Hilfe von Kompost aufgezogen, dessen Komponenten aus verschiedenen Unionsländern stammten. Die Ernte der Pilze erfolgte wenige Tage vor Verkauf in Deutschland.

Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass bei Bestimmung des Ursprungslandes von frischem Obst und Gemüse allein der Zollkodex der Europäischen Union maßgeblich ist. Abzustellen ist daher auf das Land, in dem das jeweilige Obst oder Gemüse geerntet wird. Ein inländischer Ursprung sei somit auch dann zu bejahen, wenn weitere wesentliche Produktionsschritte (z.B. Anzucht, Wachstum) in anderen Mitgliedstaaten erfolgt seien und das Obst bzw. Gemüse erst wenige Tage vor der Ernte ins Erntegebiet verbracht werde. Eine Irreführung sei daher durch den entsprechenden Hinweis auf das Ursprungsland nicht gegeben, weitere Hinweise auf der Verpackung zur Vermeidung einer Irreführung seien nicht erforderlich.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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