EuGH: Essig kann „Deutscher Balsamico“ sein

Mit Urteil vom 04.12.2019 hat der EuGH entschieden, dass der Schutz der geografischen Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht die Einzelbestandteile der Bezeichnung erfasst, sondern nur die Bezeichnung als Ganzes (Az.: C-432-18).

Daraus ergibt sich, dass die nicht geografischen Bestandteile des Begriffs auch für andere Essigprodukte Verwendung finden dürfen, ohne das Recht an der geografischen Bezeichnung in seiner Gesamtheit zu verletzen. Somit ist auch die Bezeichnung eines in Deutschland hergestellten Essigerzeugnisses als „Deutscher Balsamico“ zulässig.

Sachverhalt

Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, eine Vereinigung von Erzeugern mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ nahm einen deutschen Produzenten von Essig außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch und verlangte, die Nutzung folgender Bezeichnungen auf den Etiketten der in Deutschland hergestellten Essigprodukte zu unterlassen:

  • „theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen“
  • „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3“.

Zur Begründung des behaupteten Unterlassungsanspruchs stützte sich das Consorzio auf die Rechte aus der geografischen Angabe „Aceto Balsamico die Modena“.

Vorlagefrage an den EuGH

Der deutsche Essig-Produzent wehrte sich gegen den behaupteten Unterlassungsanspruch mit einer negativen Feststellungsklage. Während er in 1. Instanz noch unterlag, konnte das Berufungsverfahren gewonnen werden. Hiergegen ging das Consorzio wiederum in Revision und der Bundesgerichtshof legte dem EuGH das Verfahren mit der Frage vor, ob sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auch auf die Verwendung der einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“) erstrecke.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH verneint einen Schutz der Einzelbestandteile der Bezeichnung.

Zur Beantwortung der Frage seien die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 583/2009, die Grundlage der Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico die Modena“ als geschützte geografische Angabe sei, heranzuziehen. So sei insbesondere der 10. Erwägungsgrund zur Verordnung zu berücksichtigen, der auf Einsprüche der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik gegen die Eintragung der genannten Bezeichnung im ursprünglichen Eintragungsverfahren zurückgeht. Diese Einsprüche wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Mitgliedstaaten in ihren Einsprüchen gerade „nicht die Gesamtbezeichnung, d.h. ‚Aceto Balsamico die Modena‘ berücksichtigt hätten, sondern nur Teile davon, wie ‚aceto‘, ‚balsamico‘ und ‚aceto balsamico‘, bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Geschützt worden sei aber die zusammengesetzte Bezeichnung ‚Aceto Balsamico die Modena‘.“ Weiter heißt es im 10. Erwägungsgrund: „Die einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts im gesamten Gebiet der Union verwendet werden.“

Aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 583/2009 und deren Historie gehe somit klar hervor, dass die nicht geografischen Begriffe der in Rede stehenden g.g.A., nämlich „aceto“ und „balsamico“, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss des der g.g.A. „Aceto Balsamico die Modena“ durch die Verordnung Nr. 510/2006 und nunmehr durch die Verordnung Nr. 1151/2012 gewährten Schutzes kommen könnten.

Darüber hinaus handle es sich bei den Begriffen „aceto“ und „balsamico“ (der italienischen Übersetzung des Adjektivs „balsamisch“, das keine geografische Konnotation habe und in Bezug auf Essig auf einen süßsauren Geschmack hinweise) um übliche Begriffe, wie das Gericht für den Begriff „aceto“ auch bereits ausdrücklich entschieden habe (EuGH, Urt. v. 09.12.1981, Kommission/Italien, C-193/80).
Unterlassungsansprüche werden in Anwendung dieser Vorlageantwort im Ergebnis zu verneinen sein.