EuG zur Unterscheidungskraft bei aus einem Werbeslogan bestehender Marke

In seiner Entscheidung v. 13.05.2020 (T-156/19) beschäftigte sich das EuG mit einer aus den aus gewöhnlichen Wörtern der englischen Sprache bestehenden Wortmarke „we’ re on it“ und deren Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

Die Erste Beschwerdekammer des EUIPO wies die Beschwerde der Markenanmelderin gegen die Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke über das Wortzeichen „we’ re on it“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 4, 7, 9, 11, 16 und 35 bis 42 zurück. Die angemeldete Marke bestehe aus gewöhnlichen Wörtern der englischen Sprache und bedeute im informellen Sprachbereich „wir kümmern uns darum“. Die Marke besitze darüber hinaus keine Originalität oder besondere Prägnanz und erfordere somit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen kein Mindestmaß an Interpretations- oder gedanklichem Aufwand, da sie unmittelbar als Werbespruch verstanden werde, der den Gedanken zum Ausdruck bringe, dass sich die Klägerin „darum kümmern“ werde oder dass sie zuverlässig und vertrauenswürdig sei. Über seine offenkundige werbemäßige Bedeutung hinaus enthalte der enthalte der Ausdruck „we’ re on it“ kein zusätzliches unterscheidungskräftiges Element, das es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnte, ihn als ein über die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen hinweisendes Zeichen leicht im Gedächtnis zu behalten. Angesichts des ausgedehnten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sei es unwahrscheinlich, dass ein banaler Werbespruch für die unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen ein und demselben Unternehmen zugeordnet werden könne.

Das EuG schließt sich der Auffassung des EUIPO an und weist die Klage ab.

Zu der fehlenden Unterscheidungskraft der anmeldeten Marke stellt das EuG klar, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist.

Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken seien keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen. Für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft könne nicht verlangt werden, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist. Ferner ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der mit ihnen bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache, Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen.

Bezogen auf das hiesige Verfahren betont das EuG, dass die angemeldete Marke weder einen Interpretationsaufwand erfordert, noch bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst. Zudem werde die Wendung „we’ re on it“ in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als gewöhnliche Werbemitteilung zur Anpreisung einer Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen. Denn die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen werden als zuverlässig und vertrauenswürdig wahrgenommen, da der Erzeuger oder Dienstleister „sich um alles kümmern wird“, wie z. B. die Wartung der Druckmaschinen oder den Kauf der Einzelteile oder des Zubehörs. Die angemeldete Marke bringe den Gedanken zum Ausdruck, dass der Kunde zufriedengestellt wird und sich keine Sorgen machen muss.

Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass Durchschnittsverbraucher aus Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen, während der Aufmerksamkeitsgrad der Fachkreise bei reinen Werbebotschaften, an denen sich informierte Verkehrskreise nicht orientieren, verhältnismäßig gering sein kann.

Letztlich betont das EuG, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken müsse, für die die Eintragung der Marke beantragt wird. Auch müsse die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein.

Allerdings könne sich die zuständige Behörde nach der Rechtsprechung des EuGH auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird. Dies gelte nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Für die Frage der Homogenität der Gruppe sei ausschlaggebend, ob die Beurteilung der Frage über das absolute Eintragungshindernis auf alle von der Markenanmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen zutrifft.

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Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

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