EuG zur ernsthaften rechtserhaltenden Benutzung einer Marke bei Hinzufügung weiterer Wort- und Bildbestandteile

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat im Rahmen eines Verfallslöschungsantrags umfassend zu den Anforderungen an die ernsthafte rechtserhaltende Nutzung einer Wortmarke Stellung genommen, die weitestgehend unter Hinzufügung weiterer (Bild-) Bestandteile genutzt wurde (EuG, Urteil vom 03.10.2019, Az. T-668/18).

Anlass war ein Antrag auf Löschung der Wortmarke „ADPepper“ wegen Verfalls gem. Art. 58 Unionsmarkenverordnung. Nach dieser Vorschrift ist eine Unionsmarke wegen Verfalls zu löschen, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren im Gebiet der Europäischen Union nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Als Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke gilt dabei auch der Nachweis ihrer Benutzung in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Sofern – wie im vorliegenden Fall – das Wortzeichen nicht in Alleinstellung, sondern mit weiteren (Bild-) Bestandteilen genutzt wurde, stellt sich somit stets die Frage, ob diese weiteren Bestandteile das geschützte Zeichen in seiner Unterscheidungskraft beeinflussen.

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht klar, dass weder die Hinzufügung eines aus drei Chilischoten bestehenden Bildelementes noch die schriftbildliche Veränderung der Wortbestandteile oder aber eine Hinzufügung weiterer (beschreibender) Wortbestandteile (u. a. „germany“, „the e-advertising network“ etc.) zu einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft des geschützten Wortzeichens „ADPepper“ führen würde. Entsprechend waren auch die Benutzungsunterlagen der Markeninhaberin, die diese Zeichen aufwiesen, zu berücksichtigen.

Insoweit hat das Gericht zudem klargestellt, dass es nicht ausgeschlossen ist, Umstände zu berücksichtigen, die nach dem maßgeblichen Benutzungszeitraum liegen, wenn sie das Ausmaß der Benutzung im maßgeblichen Zeitraum bestätigen oder besser beurteilen lassen. Darüber hinaus müssen die vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit bewertet werden und können daher auch dann die rechtserhaltende Benutzung einer Marke belegen, auch wenn jedes einzelne dieser Beweismittel für sich genommen nicht geeignet wäre, den erforderlichen Nachweis zu erbringen.

Die vorliegende Entscheidung bestätigt viele wichtige Beurteilungskriterien der Rechtsprechung und fasst diese zusammen. Insbesondere die Ausführungen zur Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bei der Hinzufügung weiterer Bestandteile sowie die Einzelheiten der Beurteilung der vorgelegten Nachweise sind für eine Vielzahl von Fällen relevant, in denen der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke erbracht werden muss. Nicht außer Acht gelassen werden darf auf Unternehmensseite jedoch, dass gerade bei der Hinzufügung weiterer Bestandteile Vorsicht geboten und stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, ob die tatsächliche Benutzung auch eine Benutzung des geschützten Zeichens darstellt.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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