Entzaubert – EuG bestätigt die Nichtigerklärung der 3D-Marke des „Zauberwürfels“

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass das als „Zauberwürfel“ bekannte Geduldsspiel Rubik's Cube nicht als 3D-Marke hätte eingetragen werden dürfen (Urt. v. 24.10.2019, Az. T-601/17). Die Form des Würfels sei zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich und daher nicht dem Schutz als Marke zugänglich.

Der Streit um die Schutzfähigkeit des Zauberwürfels dauert bereits einige Jahre an. Ausganspunkt war ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der dreidimensionalen Unionsmarke durch den deutschen Spielzeughersteller Simba Toys. Dieser war der Auffassung, die eingetragene Form beinhalte eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung, die zwar durch ein Patent, nicht aber durch eine Marke geschützt werden könne. Das EuG entschied im Jahr 2014 zunächst, die fragliche Würfelform enthalte keine technische Lösung, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Die für den Zauberwürfel charakteristische technische Lösung ergebe sich nicht aus den Merkmalen der Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern. Der Europäische Gerichtshof hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte fest, dass bei der Prüfung auch nicht sichtbare funktionale Elemente der durch die Form dargestellten Ware berücksichtigt werden müssten, wie etwa die Drehbarkeit der Elemente.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist das EuG nun zu dem Ergebnis gekommen, dass die Marke nicht schutzfähig sei. Die wesentlichen Merkmale des Zeichens (die Drehbarkeit sowie die Würfelform) seien zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich und daher nicht schutzfähig. Die Würfelform sei untrennbar von der Gitterstruktur und der Funktion der konkreten Ware, die darin besteht, dass sich die Reihen kleiner Würfel horizontal und vertikal drehen lassen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Markeninhaberin ein weiteres Rechtsmittel einlegt, so dass sich der EuGH erneut mit der Frage zu befassen hätte. Im Ergebnis verdeutlicht die Entscheidung jedoch, wie schwer es in der Praxis ist, Schutz für eine 3D-Marke zu erlangen und wie restriktiv die Linie der Ämter und Gerichte bei Beurteilung der Markenfähigkeit solcher Gestaltungen ist.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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