Doch kein Recht auf Vergessen?

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.02.2020, Az. 1 BvR 1282/17, lässt aufhorchen, weil das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ein Recht auf Vergessen verneint hat.

Nur auf den ersten Blick scheint dieser Beschluss mit den Beschlüssen des BVerfG vom 06.11.2019 (Az. 1 BvR 16/13 und 1 BvR 276/17) in Widerspruch zu stehen. Wie wir berichtet haben, können Betroffene in bestimmten Fällen durchaus verlangen, dass in öffentlichen zugänglichen Online-Archiven sie betreffende Altmeldungen gelöscht bzw. anonymisiert werden. Hierfür ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in den Beschlüssen aus 2019 festgestellt hat, stets ein Interessenausgleich zwischen den Parteien zu finden und folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG kein Anspruch, öffentlich verfügbare Informationen über die eigene Person nach allein eigenen Vorstellungen zu filtern oder zu beschränken.

In seinem Beschluss vom 25.02.2020 knüpft das Bundesverfassungsgericht an diese Rechtsprechung an und stellt fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch kein Recht verleiht, „öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht“. Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Sohnes eines früheren Münchner Oberbürgermeisters ab, der es nicht länger hinnehmen wollte, dass in einem alten in einem Online-Archiv verfügbaren Pressebericht im Zusammenhang mit einem Bericht über seinen Vater auch sein eigener Name und damit seine Beziehung zu ihm öffentlich gemacht wurde. Ein einseitiges Selbstdefinitionsrecht stehe dem Kläger nicht zu, urteilten die Verfassungsrichter und betonten außerdem das Interesse der Presse, „ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten“.

Zurück
Prof. Dr. Markus Ruttig

Prof. Dr. Markus Ruttig

T: +49 221 95 190-86
ZUM PROFIL