Deutscher Wetterdienst darf „WarnWetter-App” nur für Wetterwarnungen kostenlos und werbefrei anbieten

Der BGH hat festgestellt, dass die kostenlose und werbefreie App des Deutschen Wetterdienstes (DWD), die neben Wetterwarnungen u. a. auch Wetterberichte enthält, wettbewerbswidrig ist (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 - Warnwetter-App). Die Betätigung des DWD als nationalem meteorologischen Dienst solle auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber begrenzt sein, so der BGH.

Die gesetzlich geregelten Aufgaben des DWD umfassen die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG) und die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG). Zwar verlangt der DWD grundsätzlich eine Vergütung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG), davon ist jedoch die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen an die Allgemeinheit explizit ausgenommen (§ 6 Abs. 2a DWDG).

Die vorliegend durch eine private Wettbewerberin angegriffene kostenlose und werbefreie App des DWD bietet nicht nur Wetterwarnungen, sondern auch zahlreiche allgemeine Informationen zum Wetter einschließlich detaillierter Wetterberichte an. Die Klägerin war der Ansicht, diese App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen.

Der BGH stuft die durch den DWD angebotene App als „geschäftliche Handlung“ ein. Zwar habe der DWD nicht erwerbswirtschaftlich, sondern allein zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gehandelt. Er habe dabei aber die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG überschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen App nicht auf Wetterwarnungen beschränkten, sondern darüber hinaus zahlreiche allgemeine Wetterinformationen enthielten. Deshalb sei das Angebot der App als geschäftliche Handlung anzusehen und an den Regeln des Wettbewerbsrechts zu messen.

Bei den vorliegend in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen, die festlegen, welche Leistungen der DWD entgeltlich und welche er entgeltfrei anbieten darf, handelt es sich nach Auffassung des BGH um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung wettbewerbswidrig sei. Der DWD müsse seine Dienstleistungen im Grundsatz daher unter Marktbedingungen erbringen und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür entweder unmittelbar eine Vergütung verlangen oder – wenn die Anwendungssoftware kostenlos abgegeben wird – diese Leistungen mittelbar finanzieren, beispielweise durch Werbeeinnahmen. Sinn und Zweck der Regelungen sei es, die Betätigung des DWD auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen.

Quelle: BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – Warnwetter-App / Pressemitteilung Nr. 028/2020

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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