Designrecht: BGH kippt die „Schnittmengentheorie“

Der BGH hat im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtigkeit eines eingetragenen Designs die bisherige „Schnittmengentheorie“ aufgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2018, Az. I ZB 25/18 – Sporthelm).

Bei der Anmeldung eines Einzeldesigns können bis zu 10 Abbildungen eingereicht werden, die das zu schützende Design wiedergeben. In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt wurden sieben Fotos eingereicht, die jeweils einen Sporthelm zeigten. Die einzelnen Darstellungen wichen jedoch in Einzelheiten voneinander ab.

Der BGH stellte klar, dass eine Anmeldung und damit auch die eingereichten Abbildungen weiterhin einer Auslegung zugänglich sind. Sofern mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs jedoch verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, Dekore) zeigen, würden sie nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses sichtbar wiedergeben. Dies hat zur Folge, dass das Design keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen lässt und damit nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig ist. Es ist insbesondere nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe BGH, Urteil vom 15. Februar 2001, Az. I ZR 333/98 – Sitz-Liegemöbel).

Wenn tatsächlich unterschiedliche Ausführungsformen zum Designschutz angemeldet werden sollen, kann auf die Sammelanmeldung zurückgegriffen werden – hier können bis zu 100 Designs in einer Anmeldung zusammengefasst werden.

Die Entscheidung des BGH bestätigt die bisherige Tendenz der Ämter und der Rechtsprechung, dass Zweifel bei der Wiedergabe des Designs zulasten des Anmelders gehen und verdeutlicht erneut, wie wichtig eine durchdachte Anmeldestrategie für Unternehmen ist.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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