Darstellung der Größe eines Plüschtiers mit diagonalem Längenmaß ist nicht irreführend

Darf ein Plüschtier mit einem Längenmaß beworben werden, das diagonal ermittelt wurde? Ja, entschied das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 06.02.2019, 6 U 141/18) in einem Fall einer Plüschtierwerbung, bei welcher die Größe der Plüschtiere mit einem diagonal ermittelten Längenmaß angegeben war.

Darf ein Plüschtier mit einem Längenmaß beworben werden, das diagonal ermittelt wurde? Ja, entschied das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 06.02.2019, 6 U 141/18) in einem Fall einer Plüschtierwerbung, bei welcher die Größe der Plüschtiere mit einem diagonal ermittelten Längenmaß angegeben war. Das LG Frankenthal hatte demgegenüber in der Vorinstanz eine Irreführung angenommen.

Die Beklagte importiert und vertreibt Plüschtiere über Internetplattformen oder angeschlossene Händler an Endverbraucher und wurde von einem Wettbewerber aufgrund der Größenangabe der Plüschtiere in Internetverkaufsangeboten u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Plüschtiere (Teddybären) der Größen L, XL, 100 cm, XXL und XXXL waren auf Bemaßungsbildern jeweils mit ihrer Diagonale und dem entsprechenden Längenmaß (50 cm, 90 cm, 110 cm, 140 cm und 160 cm) abgebildet. Die streitgegenständlichen Angaben der Beklagten waren objektiv zutreffend. Die gemessene Größe vom Scheitel bis zur Sohle war demgegenüber jeweils 15 % kleiner.

Das OLG Köln hat eine irreführende Werbung verneint und einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG abgelehnt.

Zwar könne auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim angesprochenen Verkehr zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, sein Kaufverhalten zu beeinflussen. Beruhe die Täuschung des Verkehrs lediglich auf einem unrichtigen Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe, bedarf es einer höheren Irreführungsquote als im Falle einer Täuschung mit unrichtigen Angaben. Vorliegend war auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, da sich die Werbung an ein breites Publikum und nicht an Fachkreise richtete.

Das Gericht hat es für fernliegend erachtet, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher davon ausgeht, die angegebene Länge beziehe sich auf die Höhe des aufgestellten Plüschtieres, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der angesprochene allgemeine Verbraucher dem Kauf eines Plüschtieres mit eher geringerem Wert eine geringere Aufmerksamkeit widme, da es sich um ein alltägliches und preiswertes Produkt handele. Es könne zudem nicht bereits unterstellt werden, dass einem erheblichen Teil der durchschnittlichen, auch flüchtigen Verbraucher das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe nicht bewusst sei. Dass die Diagonale länger sei als die Höhe, setze keine mathematischen Kenntnisse voraus, die über die unterstellten Grundkenntnisse hinausgingen. Nach Auffassung des Gerichtes sei die Größe eines Plüschtieres auch nur eines von mehreren Kaufkriterien. Maßgebend sei der Gesamteindruck, den das Plüschtier abgebe (wörtlich: „Insbesondere ist für die Kaufentscheidung von Bedeutung, ob das Aussehen als ‚süß‘ und ansprechend empfunden wird.“)

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Jennifer Jean Bender

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