BPatG zur fehlenden Unterscheidungskraft werbeüblicher Sachaussagen („Wir steuern Ihre Steuern“)

Werbeübliche Sachaussagen in Form eines vollständigen Satzes werden nach Ansicht des BPatG in der Regel nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass diesen nicht nur bei einem spezifischen Waren- und Dienstleistungszusammenhang die Unterscheidungskraft fehle (BPatG, Beschluss vom 06.12.2018, Az. 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern).

Die Wortfolge Wir steuern Ihre Steuern wurde im Dezember 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim DPMA geführte Register für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 42 angemeldet. Das DPMA wies die Anmeldung mit Beschluss vom 10. März 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Anmelderin.

Nach Ansicht das BPatG hat das DPMA die Anmeldung zu Recht in vollem Umfang zurückgewiesen. Der angemeldeten Wortfolge fehle nicht nur die Unterscheidungskraft in Bezug auf Dienstleistungen, die einen steuerlichen bzw. steuerrechtlichen Bezug aufweisen können, sondern auch in Bezug auf Dienstleistungen, bei denen ein Zusammenhang mit der Steuerberatung bzw. Steueroptimierung nicht gegeben sei. Denn auch ohne werblichen Sachzusammenhang zu den jeweiligen Dienstleistungen werde die angemeldete Wortfolge stets nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

Die angemeldete Wortfolge werde vom Verkehr sofort und unmittelbar als werbeübliches Angebot bzw. als Anpreisung in Bezug auf bzw. im Zusammenhang mit Steuerberatungsdienstleistungen im weitesten Sinne verstanden. Das eindeutige Verständnis dieses vollständigen Satzes, bestehend aus Subjekt, Prädikat und Objekt, werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass es im Rahmen der Kennzeichnung von Dienstleistungen verwendet werde, die mit der Steuerberatung nichts zu tun haben. Vielmehr bleibe die werbliche Sachaussage auch in völlig sachfremden Zusammenhängen eindeutig. Es sei bei solchen eindeutigen Sachaussagen im Rahmen eines vollständigen Satzes zudem fernliegend anzunehmen, dass der Verkehr darin dann einen betrieblichen Herkunftshinweis in Bezug auf solche Waren oder Dienstleistungen erkennen werde, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Sachaussage nicht hergestellt werden könne.

Das BPatG hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugelassen. Die Frage, ob einer Wortfolge in Form eines vollständigen Satzes mit einer spezifischen Bedeutung auch ohne auf die konkret beanspruchten Produkte bezogenen beschreibenden Inhalt und/oder ohne ausschließlich werbeübliche Anpreisungen enthaltenden Text die Unterscheidungskraft fehlen kann, weil sie stets nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, sei – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung noch nicht oder jedenfalls nur sehr selten behandelt worden. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen hätten grundsätzliche Bedeutung.

Amtliche Leitsätze:

  1. Die im Zusammenhang mit Steuerberatung im Verkehr verschiedentlich bereits verwendete Wortfolge „Wir steuern Ihre Steuern“ beschreibt in knapper Sprache verständlich das Aufgabenfeld steuerberatender Berufe, wobei zudem werbeüblich angepriesen wird, dass die Steuerbelange des Kunden konzeptionell betreut und gestaltet werden.
  2. Solchen werbeüblichen Sachaussagen in Form eines vollständigen Satzes fehlt nicht nur bei einem spezifischen Waren- und Dienstleistungszusammenhang – im vorliegenden Verfahren mit Steuerberatungsdienstleistungen im weitesten Sinne – die Unterscheidungskraft. Vielmehr werden solche – für sich genommen – unmissverständlichen Aussagen in der Regel auch ohne einen solchen Sachzusammenhang nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden (produktunabhängig unterscheidungsungeeigneter Aussagesatz).

BPatG, Beschluss v. 06.12.2018, Az. 25 W (pat) 582/17 – Wir steuern Ihre Steuern

Zurück
Franziska Anneken

Franziska Anneken

T: +49 221 95 190-83
ZUM PROFIL