BPatG – Verschleißschutzschicht

In einem Urteil vom 19.02.2019 (Az. 4 Ni 48/17 [EP]) hat sich das Bundespatentgericht (BPatG) zu dem Offenbarungsgehalt einer Patentschrift im Verhältnis zur Patentanmeldung befasst.

Das BPatG hatte über die gegen den deutschen Teil eines Europäischen Patents gerichtete Nichtigkeitsklage zu entscheiden. Eine dabei relevante Frage war, ob ein mit der Erfindung bezweckter Vorteil ausreichend offenbart war.

Leitsatz 1 der Entscheidung

Die mit einem Merkmal verbundenen besonderen Vorteile oder Wirkungen können dann nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie nicht offenbart und auch für den Fachmann nicht erkennbar sind und deshalb den Stand der Technik am Anmeldezeitpunkt nicht tatsächlich bereichern.

Ein weiterer Punkt in diesem Zusammenhang betraf die Frage, ob es für die offenbarte Bereicherung des Standes der Technik auf die Patentschrift oder die Patentanmeldung ankam.

Leitsatz 2 der Entscheidung

Soweit in Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf die ausreichende Offenbarung von Vorteilen und Wirkungen auf die Patentschrift abgestellt wird, müsse nach Auffassung der BPatG stattdessen auf den maßgeblichen Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung abgestellt werden, da die Patentschrift in den Grenzen des Verbots der Erweiterung des Schutzbereichs keine zusätzliche Zäsur für einen zulässigen Rückgriff auf den ursprünglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldung darstellt.

Die vorstehende Frage ist von besonderem allgemeinen Interesse. Ob mit einer abweichenden Fassung der Patentanmeldung die Offenbarung der Erfindung auch für die Patentschrift begründet werden kann, erscheint unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit fraglich. Von der Streichung von Passagen aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung im Erteilungsverfahren kann eine Bedeutung auch für den Gegenstand der Erfindung ausgehen.

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Dr. Martin Quodbach, LL.M.

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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