BGH zur Auslegung von Patentansprüchen

Im Urteil Lenkergetriebe vom 24.09.2019 (X ZR 62/17) entwickelt der X. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Auslegung von Patentansprüchen weiter.

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs sind dessen Sinngehalt und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Denn für das Verständnis eines einzelnen technischen Merkmals ist zumindest im Zweifel die Funktion entscheidend, die es bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Dabei sind Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen und daher nicht nur für die Bestimmung des Schutzbereichs (Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG), sondern ebenso für die Auslegung des Patentanspruchs zu berücksichtigen sind. Diese nach ständiger Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze konkretisiert der X. Zivilsenat in der Entscheidung Lenkergetriebe wie folgt:

Fordert der Patentanspruch die Eignung der geschützten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang ausführen zu können, und benennt er ein Mittel, über das diese Eignung erreicht werden soll, ist der Patentanspruch im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an dem Vorgang, wenn er ausgeführt wird, in erheblicher Weise mitzuwirken (amtlicher Leitsatz des BGH).

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Jens Kunzmann

Jens Kunzmann

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