BGH – OUI

In seinem Urteil „OUI“ vom 31.05.2016 (I ZB 39/15) hat sich der BGH mit der Unterscheidungskraft von Werbeaussagen als Marke beschäftigt.

Angemeldet wurde die Marke „OUI“ u. a. für Schmuckwaren in Klasse 14 und Bekleidung in Klasse 25. Gegen die Marke wurde Löschungsantrag gestellt, woraufhin das DPMA dem Löschungsantrag in Bezug auf die Waren in Klasse 14 stattgab, in Bezug auf die übrigen Waren aber zurückwies. Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim Bundespatentgericht war erfolgreich. Das Bundespatentgericht war der Auffassung, dass die angegriffene Marke „OUI“ als Basisbegriff der auch im Inland geläufigen französischen Sprache in seiner Bedeu-tung „ja“ dem Durchschnittsverbraucher von Bekleidungsartikeln und Schuhen verständlich sei. In dieser Bedeutung erschöpfe sie sich aber in einer werbemäßigen Ansprache, indem sie die Aufmerksamkeit der Kunden durch beifälliges Wohlwollen zu gewinnen und zu binden suche. Die Marke habe daher einen alleinigen Charakter als Werbehinweis. Zudem sei bei der Prüfung der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG das Allgemeininteresse an der freien Nutzung naheliegender Wörter der Werbesprache zu berücksichtigen.

Der BGH gab der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts statt. Der BGH war der Ansicht, dass das Bundespatentgericht zu hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Unterscheidungskraft gestellt habe. Der durch die Bezeichnung von Be-kleidungsstücken angesprochene normal informierte, angemessen aufmerksame und ver-ständige inländische Durchschnittsverbraucher werde die Bezeichnung „OUI“, anders als das Bundespatentgericht meint, nicht stets nur als Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft verstehen.

Weiter führt der BGH aus, dass eine ausschließlich anpreisende Bedeutung nicht bereits daraus folge, dass dem Wort „ja“ bei einer Verwendung für die in Rede stehenden Waren für sich genommen der Ausdruck beiläufigen Wohlwollens zukommt. Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließe deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht aus. Erforderlich sei vielmehr die Feststellung, dass der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht. Dafür war vorliegend vom Bundespatentgericht nichts konkret festgestellt worden und auch sonst nichts ersichtlich.

Auf Beispiele, in denen das Markenwort nicht in Alleinstellung, sondern stets im Zusammen-hang mit anderen Worten benutzt wird, aus denen sich seine werbliche Bedeutung erschließt (hier: Bezugnahme auf Frankreich oder französische Produkte durch Aussagen wie „sagen Sie oui zum paree mit dieser Eifel-Turm-Krawatte“ sowie „Ich sage Oui zu der Baskenmütze von T.“) könne – so der BGH weiter – die Annahme einer allgemeinen Werbeaussage des Markenwortes ohne jegliche Unterscheidungskraft nicht gestützt werden. Den Belegen, in denen der Begriff „oui“ mit anderen Worten verwendet werde, könne ein entsprechender Rückschluss auf eine werbliche Anpreisung des Wortes selbst nicht gezogen werden.

Der BGH macht mit dieser Entscheidung deutlich, dass nur eine Bezeichnung, die aus-schließlich als Werbeaussage verstanden wird, nicht schutzfähig ist. Im Umkehrschluss be-deutet dies, dass solche Schutzhindernisse dann nicht bestehen sollen, wenn eine Bezeich-nung zwar auch als Werbeaussage verstanden wird, aber eben nicht nur als solche.

Quelle: BGH vom 31.05.2016 – I ZB 39/15