BGH – Karusselltüranlage

In einem Beschluss vom 22.10.2019, Az. X ZB 16/17, hat sich der BGH mit der Frage befasst, in welchem Verhältnis mehrere Einsprechende gegen ein Patent über den Instanzenzug des Verfahrens hinweg stehen.

Nach § 99 Abs. 1 PatG sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden, soweit das Patentgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

62 Abs. 1 ZPO regelt das Verhältnis von Streitgenossen im Prozess. Dies betrifft entweder den Fall, dass das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige ist. In dem Fall werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

In dem entschiedenen Fall legten zwei Einsprechende gegen ein deutsches Patent unabhängig voneinander Einspruch ein. Das Patent wurde beschränkt aufrechterhalten. Nur einer der Einsprechenden legte daraufhin Beschwerde ein. In dem Beschwerdeverfahren machte der andere Einsprechende (trotz der seinerseits nicht eingelegten Beschwerde) geltend, am Verfahren beteiligt zu sein. Das Bundespatentgericht war dem entgegengetreten, hatte jedoch in dem abschlägigen Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der BGH sah die nicht beschwerdeführende Einsprechende als notwendige Streitgenossin im Sinne von § 62 ZPO (analog über § 99 PatG) an, die aus dem Verfahren nicht hätte verwiesen werden dürfen, und glich seine Rechtsprechung damit der entsprechenden Situation im Patentnichtigkeitsverfahren an. Die Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit eines Patents muss einheitlich ergehen, da die letztendliche Entscheidung Wirkungen gegenüber allen Einsprechenden bzw. Nichtigkeitsklägern entfaltet. Die entsprechende Anwendung von § 62 ZPO hat zur Folge, dass der Angreifer auf das Patent auch dann weiter am Verfahren zu beteiligen ist, wenn nur der parallele Angreifer gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Dies gilt vor allem mit Blick auf eine mögliche Anschlussbeschwerde des Patentinhabers im Einspruchsverfahren, mit der er wieder auf eine breitere Fassung des Patents zurückgelangen kann. Damit könnte das Patent im Beschwerdeverfahren wieder „aufleben“ und eine zunächst positive Entscheidung für den Angreifer, der nur in der ersten Instanz beteiligt war, könnte überholt werden, ohne dass der frühzeitig ausscheidende Angreifer Einfluss auf den Fortgang des Verfahren nehmen könnte.

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Dr. Martin Quodbach, LL.M.

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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