BGH – Einschränkung der Störerhaftung bei passwortgesichertem WLAN

Im Rahmen seiner Entscheidung vom 24.11.2016 (Az. I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel) hatte der BGH erneut Gelegenheit, zu den Anforderungen an eine ausreichende Sicherung von WLAN-Anschlüssen und der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing-Fällen Stellung zu nehmen.

Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen haften, wenn ihr WLAN-Router über die marktüblichen Sicherheitsstandards verfügt und sie das Gerät über ein vom Hersteller mitgeliefertes – und individuell vergebenes – mindestens 16-stelliges Passwort vor unbefugtem Zugriff schützen.

Ein unbekannter Dritter hatte den Internetanschluss der Beklagten genutzt, um einen Film in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich zu machen. Die Klägerin, die die Verwertungsrechte für diesen Film besaß, mahnte die Beklagte daraufhin ab und war ihr eine Pflichtverletzung vor, da sie das auf dem Router angebrachte WLAN-Passwort – einen WPA2-Schlüssel, der aus 16 Ziffern bestand – nicht abgeändert hatte.

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und eine Störerhaftung der Beklagten verneint. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte keine Prüfungspflichten verletzt. Zwar sei der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion regelmäßig verpflichtet, zu prüfen, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfüge. Der Nutzer sei jedoch nicht dazu verpflichtet, das vom Hersteller voreingestellte WLAN-Passworts zu ändern, wenn es sich um ein für jedes Gerät individuell erstelltes Passwort handele. Eine Pflicht zur Änderung des Passwortes besteht für Nutzer damit jedoch weiterhin, wenn das Gerät lediglich über ein serienmäßig vergebenes Passwort verfügt, welches vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden wird.