BGH: Angabe einer Mehrwertdienstenummer im Impressum ist kein „weiter Kommunikationsweg“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 (Az. I ZR 238/14) hat der BGH entscheiden, dass es für die Zurverfügungstellung eines „weiteren Kommunikationsweges“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht genügt, wenn der Diensteanbieter im Rahmen der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme neben einer E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt.

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben Produkte über das Internet. In diesem Zusammenhang gab die Beklagte auf ihrer Internetseite als Kontaktmöglichkeit neben ihrer Postanschrift und ihrer E-Mail-Adresse eine Telefonnummer an, für die Kosten in Höhe von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz sowie bis zu 2,99 € aus dem Mobilfunknetz anfallen. Sie verwies außerdem auf eine mit dieser Telefonnummer und deren Kosten identische Faxnummer. Weitere Kontaktmöglichkeiten stellte sie nicht zur Verfügung.

In der Angabe der kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Pflicht, eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation mit ihr als Telemediendienste-Anbieterin zu ermöglichen.

Nach dem das LG Frankfurt die Beklagte bereits antragsgemäß verurteilt hat (Urteil v. 2.10.2013, Az. 2-03 O 445/12) und die Berufung der Beklagten vor dem OLG Frankfurt a.M. erfolglos geblieben ist (Urteil v. 2.10.2014 – 6 U 219/13), verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag mit der Revision weiter.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 3a UWG n.F. i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu.

Neben ihrer E-Mail-Adresse habe die Beklagte keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG entspreche. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 c der RL 2000/31/EG. In diesem Zusammenhang hat der EuGH entschieden, dass der Diensteanbieter Nutzern vor Vertragsschluss neben der E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung stellen muss, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Es muss also neben der Kontaktmöglichkeit per E-Mail noch ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung stehen. Dies müsse nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer sein, es eigne sich zum Beispiel auch eine elektronische Anfragemaske. Auch der persönliche Kontakt in den Räumen des Dienstanbieters oder eine Kommunikation per Telefax genügten den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation. Diesen Maßstäben würden jedoch die von der Beklagten bereitgestellten Kontaktmöglichkeiten nicht gerecht.

Zwar habe die Beklagte neben der E-Mail-Adresse auch ihre Postanschrift angegeben. Die Pflicht zur Angabe der Postanschrift ergebe sich jedoch bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und bestehe neben den eigenständigen Informationspflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Darüber hinaus genüge der Postverkehr nicht dem Gebot der vom EuGH geforderten hinreichend zügigen Kommunikation.

Insbesondere die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer genüge nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die anfallenden Kosten i.H.v. 2,99 €/Minute aus dem Mobilfunknetz für eine telefonische Rückfrage – die an der oberen Grenze gemäß § 66d Abs. 1 TKG für sogenannte „Premium-Dienste“ lägen – stellten eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar. Diese sei geeignet, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzuhalten. Die damit verbundenen Kostenersparnis der Beklagten, die ihr gegenüber Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könne und die Möglichkeit biete, für die Beklagte eine weitere Einnahmequelle zu generieren, sei  nicht mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG vereinbar.

Die Einrichtung einer Mehrwertdienstenummer sei insbesondere nicht „effizient“. Zwar sei weder nach Art. 5 Abs. 1 c RL 2000/31/EG noch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eine Kostenbelastung für Nutzer schon im Grundsatz ausgeschlossen. Insbesondere bestehe keine Verpflichtung zur Einrichtung einer gebührenfreien Telefonnummer, die Nutzer müssten jedenfalls die üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte tragen. Jedoch könnten die im Streitfall anfallenden Kosten – die von der oft nicht zu beeinflussenden Gesprächsdauer abhingen – den Nutzer von der Kontaktaufnahme abhalten. Im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten müssten die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen es den Nutzern ermöglichen, die Tragweite zukünftiger Verpflichtungen zu beurteilen und die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages  führen könnten. Daher dürften – wenn neben der Möglichkeit der Kontaktaufnahme per E-Mail lediglich eine Kontaktmöglichkeit per Telefon bzw. per Fax besteht –  keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden, die die üblichen Verbindungsentgelte übersteigen. Das Erfordernis der schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikation diene im Hinblick auf die räumliche Trennung der Vertragsparteien im Internet-Verkehr neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter. Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend auf die konkrete Höhe der entstehenden Kosten an. An einer Effizienz fehle es unabhängig von den konkret berechneten Verbindungsentgelten schon, wenn überhaupt Kosten anfielen, die über die Kosten eines normalen Anrufs hinausgingen. Denn nach der Lebenserfahrung führe das Anknüpfen einer Kontaktaufnahme an schwer zu kalkulierende Kosten eher dazu, Kontaktaufnahmen zu unterbinden.

Auch sei es nicht ausreichend, dass die Beklagte neben der Angabe der E-Mail-Adresse zusätzlich auf eine entgeltliche Faxnummer hinweise. Die Eröffnung einer Kommunikationsmöglichkeit per Fax falle zwar grundsätzlich unter § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Jedoch gelten hier die Ausführungen bezüglich der Telefonnummer entsprechend, da bei beiden Kommunikationsmöglichkeiten dieselben Entgelte anfielen.
Von der Möglichkeit, diese Fragen dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Beantwortung vorzulegen, hat der BGH in seinem Urteil abgesehen.

Anmerkung

Der BGH bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass die Angabe lediglich einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer im Impressum gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Während das OLG Frankfurt a.M. noch ausdrücklich offen ließ, ob auch die Angabe einer solchen Mehrwertdienstenummer gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verstößt, die mit einem deutlich geringeren als dem hier in Frage stehenden Entgelt verbunden ist, stellte der BGH hier darauf ab, dass überhaupt besondere Kosten anfielen, die bei einem „normalen“ Telefonanruf nicht entstünden. Wenn also Diensteanbieter im Impressum neben der E-Mail-Adresse nur eine Telefonnummer als weitere Kontaktmöglichkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG angeben, muss der Anruf zwar nicht „kostenlos“ sein, es dürfen jedoch über die üblichen Verbindungsentgelte hinaus keine Gebühren anfallen.