BFH – Auch Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auf den urheberrechtlichen Bereich übertragen und entschieden, dass Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber einem vermeintlichen Verletzer vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind.

Hintergrund

Bereits 2016 hatte der BFH in einer viel beachteten Entscheidung konstatiert, dass Abmahnungen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Verstöße als Leistungen gegen Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu qualifizieren sind. Dementsprechende Zahlungen sind demnach umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs anzusehen, nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen (Az. XI R 27/14). Die gleiche Konstellation beschäftigte nun erneut den BFH (Az. XI R 1/17), diesmal ging es jedoch um Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen gemäß § 97a UrhG.

Sachverhalt

Die Revisionsklägerin, Inhaberin von Verwertungsrechten an Tonaufnahmen, beauftragte eine Anwaltskanzlei, unter anderem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Rechtsverletzer außergerichtlich geltend zu machen. Dafür erhielt die Kanzlei 75% aller Zahlungen von Rechtsverletzern zzgl. Umsatzsteuer. Während sie die von der Kanzlei ausgewiesene Umsatzsteuer im Wege der Vorsteuer abzog, ging sie von der Nichtsteuerbarkeit der von den Rechtsverletzern erhaltenen Beträge aus und meldete eine dementsprechend abweichende Umsatzsteuer für das Streitjahr an. Damit widersprach sie der Auffassung des zuständigen Finanzamtes, welches das betriebene Abmahnverfahren im Rahmen einer Sonderprüfung als Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Rechtsverletzer bewertet hatte.

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Abmahnungen nicht umsatzsteuerbar seien, im Gegenzug jedoch der Vorsteuerabzug aus den Leistungen der beauftragten Kanzlei zu versagen sei. Dies führte zur Revision der Klägerin sowie zur Anschlussrevision des Finanzamtes.

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Das FG habe die Abmahnungen zu Unrecht als nicht umsatzsteuerbar angesehen. Auch sei der Klägerin der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Eine Leistung gegen Entgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG liege regelmäßig vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernehme und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig werde. Das sei auch bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Fall, wenn der Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen nach § 683 BGB verlangen können.

Zwecke einer Abmahnung seien unter anderem die Warnfunktion, die Streitbeilegungsfunktion sowie die Kostenvermeidungsfunktion. Eine berechtigte Abmahnung diene daher dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Verletzers, da ihm die Möglichkeit gegeben wird, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Damit werde ein konkreter Vorteil geschaffen, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Die Abmahnungen seien deshalb steuerbar. Zum steuerbaren Entgelt gehörten alle hierfür erhaltenen Zahlungen, auch der Ersatz von Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverletzers.

Zwischen wettbewerbsrechtlichen- und urheberrechtlichen Ansprüchen bestünden keine entscheidungserheblichen Unterschiede. Sie dienten den gleichen Zwecken und hätten im Wesentlichen den gleichen Inhalt. Beide Ansprüche gründeten auf einer spezialgesetzlich kodifizierten Geschäftsführung ohne Auftrag.

Auch sei die Ungewissheit der Zahlung auf die Abmahnung nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.

Folgen

Damit ist die steuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen auf lauterkeits- sowie urheberrechtlicher Grundlage nunmehr auch höchstrichterlich vereinheitlicht. Das Ergebnis verwundert aufgrund der Parallelität der Konstellationen und rechtlichen Grundlagen kaum. Insoweit werden sich die gleichen Probleme stellen (z.B. Rechnungsstellung, Rückwirkung bzw. Geltung für „Altfälle“ etc.), wie dies schon im Kontext der BFH-Entscheidung zur Umsatzsteuerpflichtigkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen der Fall war.

Insoweit sei auf unseren seinerzeitigen News-Beitrag zur BFH-Entscheidung im lauterkeitsrechtlichen Bereich verwiesen: Zum Beitrag.

 

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

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