Aufschrift „Thermomix“ bei Kochbüchern kann trotz Markenschutz zulässig sein

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 13.09.2019 - Az. 6 U 29/19 - die Berufung der Fa. Vorwerk, die den „Thermomix“ vertreibt, gegen eine Entscheidung des LG Köln zurückgewiesen und ebenfalls Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 5 MarkenG wegen Nutzung des Begriffs „Thermomix“ auf einer Kochbuchreihe verneint.

Nach Auffassung des 6. Zivilsenats des OLG Köln durfte der beklagte Verlag auf das Cover seiner Kochbücher mit Rezepten für den „Thermomix“ trotz bestehenden Markenschutzes den Produktnamen und ein stilisiertes Bild der Küchenmaschine drucken. Die Verwendung der Marke habe sich allerdings im Rahmen dessen zu halten, was erforderlich ist, um die Verbraucher über den Zweck des Kochbuches zu informieren, betont der Senat in seiner Entscheidung und bejahte diese Erforderlichkeit auch vorliegend.

In der weiteren Begründung der Entscheidung ging das OLG Köln davon aus, dass es sich bei „Thermomix“ um eine bekannte Wortmarke handele, um die sich sogar seit langen Jahren ein „Kult“ entwickelt habe. Der verklagte Kochbuchverlag habe zwar durch die Verwendung des Produktnamens die Wertschätzung dieser bekannten Wortmarke ausgenutzt, um auf seine Kochbücher aufmerksam zu machen. Da in Deutschland eine unübersehbare Flut von Kochbüchern angeboten werde, diene die Bezugnahme auf eine bekannte Marke erkennbar dazu, sich aus der Masse dieser Bücher hervorzuheben und interessierte Verbraucher auf die Bücher aufmerksam zu machen.

Die Benutzung der Marke sei aber gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Die Bestimmung verbietet es dem Inhaber einer Marke, einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke zu benutzen, insbesondere, wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, habe der Verlag deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Kochbücher ausschließlich Gerichte enthalten, zu deren Herstellung die Küchenmaschine erforderlich ist. Für jeden, der nicht über einen „Thermomix“ verfüge, seien die Kochbücher nämlich nutzlos.

Im konkreten Fall habe der Verlag bei der Covergestaltung auch die Grenze der Erforderlichkeit, also die Art der Markennutzung, noch nicht überschritten. Der Blick der Verbraucher richte sich in erster Linie auf den hervorgehobenen Buchtitel und erst danach gleichrangig auf das Wort „Thermomix“ sowie das ebenfalls auf dem Cover aufgedruckte Zeichen des Kochbuchverlags. Die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine nehme als relativ kleines Dekorationselement hingegen nicht am Blickfang teil. Insgesamt sei damit klar, dass es bei den Kochbüchern um Rezepte aus dem Verlag der Beklagten für die Küchenmaschine der Klägerin gehe, so das OLG Köln, so dass es eine Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen hat.

Quelle: Presseerklärung des OLG Köln v. 23.09.2019

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Prof. Dr. Markus Ruttig

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