Auch Landgericht Berlin verbietet Angebot und Werbung für Online Casinos

Neben dem Landgericht Leipzig (Urteile vom 02.04.2019, Az. 05 O 1496/18 und 05 O 1512/18) hat nunmehr auch das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 06.06.2019, Az. 16 U 65/17) entschieden, dass es verboten ist, über das Internet ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland kostenpflichtige Casino- und/oder Automatenspiele anzubieten bzw. für diese im deutschen TV zu werben.

Neben dem Unterlassungsanspruch sprach das Landgericht Berlin der Klägerin auch einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach sowie einen Auskunftsanspruch in Bezug auf Art und Umfang der Entgegennahme von Spielaufträgen sowie für die Dauer der Teilnahme an der jeweiligen Glücksspielart zu.

In seiner Entscheidung stellte das Landgericht Berlin zunächst fest, dass zwischen einer Landeslotteriegesellschaft einerseits und einem Online Casino-Spielanbieter andererseits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, da die von den Parteien angebotenen Produkte als austauschbar anzusehen seien. Wie alle Gerichte, die sich mit ähnlichen Rechtsstreitigkeiten beschäftigen, folgt auch das Landgericht Berlin der Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch nicht auf ein einzelnes Bundesland beschränkt ist, sondern im Gegenteil bundesweit durchsetzbar ist. Als Referenzentscheidung stützt sich das Landgericht Berlin hier auf das Urteil des BGH in GRUR 2012, 201, 208 – Poker im Internet.

Was die Veranstaltungs- und Werbeverbote selbst angeht, so bestätigt auch das Landgericht Berlin die Verfassungs- und Europarechtskonformität der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 5 GlüStV. Die für das Landgericht Berlin entscheidende Frage, ob die mit dem Inkrafttreten des geänderten GlüStV zum 01.07.2012 geschaffene Ausnahme für Lotterien sowie Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV zu einer Inkohärenz der gesamten Regelung führt, verneint das Landgericht Berlin. Hierbei stützt es sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 (NVwZ 2018, 895).

Das Werbeverbot erstreckt das Landgericht Berlin auch auf Werbung für vermeintlich kostenlose Angebote, wenn parallel ein kostenpflichtiges Angebot bereitgestellt wird, wie es vorliegend unter www.mrgreen.com der Fall gewesen ist.

Neben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bildet sich jetzt auch in der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine einhellige Spruchpraxis, wonach weder Wetten auf Lotterien, noch Casinospiele über das Internet in Deutschland angeboten oder beworben werden dürfen.

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Prof. Dr. Markus Ruttig

Prof. Dr. Markus Ruttig

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