Anforderungen an die Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2016 (Az. 12 U 52/16) entschieden, dass ein Unternehmer sein Online-Angebot zwar auf Gewerbetreibende beschränken kann. In einem solchen Fall müsse ein solcher Wille auf der Website klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es müsse zudem hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können.

Sachverhalt

Die Beklagte bot über eine Website einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten an. Die Anmeldung zu der Datenbank setzte das Einverständnis des Vertragspartners zum Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren und monatlichen Kosten voraus.

Auf ihrer Website wies die Beklagte darauf hin, dass ihr Angebot an „Restaurants“ und „Profiköchen“ gerichtet sei. Im unteren Bereich der einzelnen Seiten des Internet-Auftritts wurde erwähnt, dass sich das Angebot der Beklagten ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige und nicht an Verbraucher richte. Ein entsprechender Hinweis befand sich auch in den AGB der Beklagten, welche kundenseitig beim Abschluss einer Anmeldung zu bestätigen waren. Den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genügte die Webseite nicht. Insbesondere war kein Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht vorgesehen.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Internet-Auftritt der Beklagten sich sich nach seinem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher richte. Er sei insoweit unzulässig, da gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genüge getan werde. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Entscheidung

Die vor dem OLG Hamm eingelegte Berufung der Beklagten blieb im Ergebnis erfolglos. Das OLG Hamm hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestätigt.

Eine Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende sei zwar grundsätzlich möglich. Dies resultiere schon aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie.

Das OLG Hamm vermochte im konkreten Fall allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch einen ausreichenden Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.

Die Beklagte habe ihren Willen für vermeintlich ausschließliche Vertragsschlüsse mit Gewerbetreibenden bereits nicht hinreichend klar und transparent zum Ausdruck gebracht. Die streitgegenständlichen Hinweistexte auf der Website schlössen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, wobei die am unteren Ende einer jeden Seite vorgesehenen Hinweise leicht übersehen werden könnten. Insbesondere auf der Anmeldeseite stehe ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibenden richte, nicht im Vordergrund. Im Fokus stünden vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten, wobei das Feld „Firma“ auch nicht als Pflichtfeld ausgestaltet gewesen sei.

Auch einen im Kontext einer vorgesehenen AGB-Bestätigung vorgesehenen Hinweis auf eine erforderliche Gewerbetätigkeit ließ das OLG Hamm nicht gelten. Dass sich beim Ankreuzen zum Akzeptieren der AGB auch ein zudem nicht hervorgehobener Hinweis befinde, wonach der Kunde seinen gewerblichen Nutzungsstatus bestätigen musste, könne übersehen werden. Ein Kunde rechne in diesem Kontext zwar mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden, kundenseitig abzugebenden Bestätigungen.

Schließlich sei auch die Bestätigung von AGB, die Verbrauchergeschäfte ausschlössen, zur Sicherstellung eines hinreichenden Ausschlusses von Verbrauchern nicht geeignet, da AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern nach Ansicht des OLG Hamm regelmäßig gar nicht erst gelesen würden.

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Hamm erscheint auf den ersten Blick vergleichsweise streng, da der Website-Betreiber in mehrfacher Hinsicht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass das Website-Angebot nicht für Verbraucher vorgesehen war.

Bei Lichte betrachtet fällt jedoch ins Auge, dass der Website-Betreiber hier offenbar und auch unter Berücksichtigung des „Geschäftsmodells“ einen Weg beschritten hat, der durchaus darauf angelegt gewesen sein dürfte, auch mit Verbrauchern Geschäfte abzuschließen.

Wenn und soweit ein Website-Betreiber ein Website-Angebot tatsächlich auf Gewerbetreibende begrenzen und Verbraucher ausschließen möchte, um insbesondere den umfangreichen Vorgaben des Verbraucherschutzrechts zu entgehen, hat er den Ausschluss von Verbrauchern klar und deutlich zu kommunizieren und zusätzlich im Bestellprozess jedenfalls durch entsprechende Prozessgestaltungen Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass eine Anmeldung und Bestellung tatsächlich nicht durch Verbraucher vorgenommen wird.

Hinweise auf ein ausschließlich an Gewerbetreibende gerichtetes Angebot sollten prominent platziert und nicht etwa in der Fußzeile einer Website versteckt werden. Auch im Bestellprozess selbst sollte der gewerbliche Charakter deutlich werden. Dabei dürfte es sicherlich deutlich zu weit gehen, Gewerbenachweise oder Identitätsprüfungen zu verlangen. Als Mindestmaß sollten allerdings Pflichtfelder vorgehalten werden, wie diese im geschäftlichen Bereich üblichen sind.

Denkbar ist es auch, eine ausdrückliche Bestätigung dahingehend vorzusehen, dass eine Inanspruchnahme nur für gewerbliche Zwecke erfolgt. Ob hierfür eine gesonderte Bestätigung erforderlich ist oder eine kombinierte AGB-Bestätigung ausreichen kann, dürfte von der konkreten Gestaltung des Angebotsprozesses abhängen. Wenn der Hinweis auf das Erfordernis der Gewerblichkeit hervorgehoben dargestellt, dürften dies tendenziell – vorbehaltlich der sonstigen Website-Gestaltung – als ausreichend angesehen werden. Abzusehen ist jedenfalls von einem – isolierten – Ausschluss von Verbrauchern allein in AGB, da ein solcher Ausschluss vergleichsweise deutlich hinter den vom OLG Hamm mit guten Gründen angenommenen Transparenzgesichtspunkten zurückbleibt.

Wenn ein Unternehmer die Vorteile eines „schlanken“ Geschäftskunden-Angebots nicht aufgeben und parallel auch Verbraucher bedienen möchte, ist zu erwägen, eine klare Trennung zwischen einem Geschäftskunden- und einem Privatkunden-Angebot vorzusehen, was sich auch bei entsprechender Gestaltung durchaus in einem im Übrigen einheitlichen Online-Auftritt realisieren lässt.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016 – Az. 12 U 52/16 nebst Pressemitteilung vom 11.01.2017 (abrufbar über den Internetauftritt des OLG Hamm unter der Rubrik „Presse“)