Anforderungen an die Angabe wesentlicher Eigenschaften der in einem Onlineshop angebotenen Ware unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs

In seinem Urteil vom 31.01.2019 (Az. 29 U 1582/18) hat sich das OLG München mit den Anforderungen an die Angabe der wesentlichen Eigenschaften von Produkten auf der Internetseite, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, auseinandergesetzt.

In seinem Urteil vom 31.01.2019 (Az. 29 U 1582/18) hat sich das OLG München mit den Anforderungen an die Angabe der wesentlichen Eigenschaften von Produkten auf der Internetseite, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, auseinandergesetzt.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.

Die Beklagte betreibt eine große Online-Handelsplattform und hat ihren Sitz in Luxemburg sowie eine Zweigniederlassung in Deutschland.

In ihrem Onlineshop bot die Beklagte einen Sonnenschirm mit der Produktbezeichnung „Schneider Sonnenschirm Rhodos, natur, ca. 300 x 300 cm 8-teilig, quadratisch“ an. Auf der Produktdetailseite erhielt der Kunde zu dem Sonnenschirm eine Reihe von Informationen. Nachdem der Kunde das Produkt über den Button „In den Einkaufswagen“ in den Warenkorb gelegt hatte, erschienen in diesem nur noch ein Produktfoto, der Produktname und der Preis. Zusätzlich war das Produkt, welches sich im Warenkorb befand, mit der zugehörigen Produktdetailseite verlinkt. Klickte der Kunde auf den Button „Zur Kasse gehen“, gelangte er auf die Bestellabschlussseite. Auf dieser konnte er durch das Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgeben und den Bestellvorgang hierdurch abschließen.

Auf der Bestellabschlussseite wurden neben der Abbildung des Produktfotos lediglich die folgenden Angaben aufgeführt:

Schneider Sonnenschirm Rhodos, natur
ca. 300 x 300 cm 8-teilig, quadratisch
EUR 328,99
Anzahl: 1 Ändern
Verkauf durch … EU S.à.r.l.
Geschenkoptionen

Ein Link zu der Produktdetailseite war auf der Bestellabschlussseite nicht vorhanden.

Ebenso verhielt es sich mit einem durch die Beklagte in ihrem Onlineshop angebotenen Damenkleid mit der Produktbezeichnung „Opus Damen Kleid Weria“. Auf dessen Produktdetailseite wurde eine Vielzahl von Informationen aufgeführt. Nachdem der Kunde das Kleid in den Warenkorb gelegt hatte, wurden in diesem lediglich die Informationen „Opus Damen Kleid Weria, Blau (Sea Ground 6050), 44“ angezeigt. Zudem gelangte der Kunde auch hier über einen Link zu der Produktdetailseite. Nach Anklicken des Buttons „Zur Kasse gehen“ wurden nur noch die vorgenannten Produktinformationen angeführt und kein Link zu der Produktdetailseite zur Verfügung gestellt.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte hierdurch nicht ihre Pflicht gemäß § 312j Abs. 2 BGB erfülle, dem Verbraucher unmittelbar, bevor dieser seine Bestellung abgebe, klar und verständlich die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und demgemäß die wesentlichen Eigenschaften der Ware zur Verfügung zu stellen.

Das mit der entsprechenden Klage befasste LG München I hatte die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen,

„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in einem Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware, bei Sonnenschirmen das Material des Stoffes, das Material des Gestells und das Gewicht, bei Kleidungsstücken das Material anzugeben, wenn dies beispielhaft wie aus Anl. K 12 ersichtlich geschieht“.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Entscheidung

Das OLG München weist die zulässige Berufung zurück und bestätigt, dass dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zustehen.

In erster Linie stellt das OLG München fest, dass § 312j Abs. 2 BGB dem Schutz der Verbraucher diene und demnach eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 3a UWG darstelle.

Gemäß § 312j Abs. 2 BGB sei der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher u.a. die wesentlichen Eigenschaften der Ware gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgebe, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

Der Senat führt aus, dass ein solches Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgebe, nur dann vorliege, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befänden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließe. Dementsprechend sei diese Voraussetzung wiederum nicht erfüllt, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar oder sogar nur – wie in diesem Fall – über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar seien.

Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Gesetzesbegründung, in der es entsprechend lautet (BT Drucksache 17/7745 S. 10):

„Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. (…) Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.“

Zudem ergebe sich auch aus der Richtlinie 2011/83/EU, deren Art. 8 Abs. 2 durch § 312j Abs. 2 BGB umgesetzt wurde, dass die Anzeige der wesentlichen Eigenschaften auf derselben Internetseite zu erfolgen habe, auf der die Bestellung abgeschlossen werde. So laute Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU nämlich wie folgt:

„Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a, e o und p genannten Informationen hin.“

Demnach reiche die vorliegende bloße Verlinkung auf die Informationen gerade nicht aus, da die gesetzlich geforderten Informationen in unmittelbarer Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden müssten.

Das OLG macht hier deutlich, dass sich dies auch daraus ergebe, dass die Informationspflichten hinsichtlich der Angaben der wesentlichen Eigenschaften nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB mit den Informationspflichten hinsichtlich der Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5 (Gesamtpreis) und Nrn. 11 und 12 (Laufzeit des Vertrages, Mindestdauer der Verpflichtungen) identisch geregelt seien. Aus Verbraucherschutzgründen würde bezüglich der Angaben über den Gesamtpreis, die Vertragslaufzeit und die Mindestdauer der Vertragspflichten eine bloße Verlinkung auf diese in der Nähe des Bestellbuttons sicher nicht ausreichen.

Der Senat konstatiert abschließend, dass es sich bei Sonnenschirmen bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht sowie bei Bekleidungsstücken beim Material um wesentliche Eigenschaften der Ware i. S. d. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB handele. So sei auch das Gewicht des Sonnenschirms vor dem Hintergrund der maßgeblichen Bedeutung der Transportfähigkeit des Schirms für den Verbraucher als wesentliche Eigenschaft zu qualifizieren.

Entscheidend für den Inhalt und Umfang der gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung zu stellenden Informationen sei stets die konkrete Ware und, dass der Verbraucher aus der Beschreibung des Produkts die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen könne.

Der vorliegende Wettbewerbsverstoß sei zudem dazu geeignet, die Interessen der Verbraucher i.S.d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Quelle: OLG München, Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18