Amazon unterliegt Taschen-Hersteller Ortlieb vor BGH

Bereits zum zweiten Mal ist die Firma Ortlieb aus dem mittelfränkischen Heilsbronn gegen den Internetriesen „Amazon“ vor den BGH gezogen – dieses Mal mit Erfolg. Erneut ging es um die Verletzung der Markenrechte von Ortlieb durch die weltweit genutzte Online-Plattform.

Ortlieb hatte sich dagegen gewendet, dass bei der Google-Suche nach den Begriffen „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ von Amazon gebuchte Anzeigen erschienen, die die entsprechenden Schlagwörter enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren. Bei Aufrufen des Amazon-Links erschienen dann aber neben den Angeboten der Klägerin auch Produkte anderer Hersteller. So wurden dem Nutzer auch Angebote von Wettbewerbern von Ortlieb angezeigt, etwa Radtaschen des Herstellers „Vaude“. Ortlieb selbst bietet seine Produkte nicht auf Amazon an und nahm Amazon auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Anspruch.

Der BGH bestätigte, dass das sich die Klägerin dieser Verwendung ihrer Marke durch Amazon widersetzen kann. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Der vorliegende Fall sei aber anders zu bewerten.

Entscheidendes Kriterium war für den BGH hier die Gestaltung der Google-Anzeige von Amazon. Aufgrund der konkreten Gestaltung dieser Anzeige würden Kunden erwarten, dass ihnen beim Anklicken der Google-Anzeigen ausschließlich Angebote der dort beworbenen Produkte von Ortlieb gezeigt werden. Es gäbe für den Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass eine Angebotsübersicht präsentiert werde, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen – z. B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche – würden vielmehr suggerieren, dass dieser Link den Nutzer zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de leite, die allein Produkte der Marke Ortlieb aufführen würde. Nach Ansicht des BGH ist dieses Vorgehen von Amazon für Kunden und Kundinnen irreführend.

Amazon muss sich nun um eine technische Lösung bemühen, derartige Verstöße in Zukunft zu verhindern.

Autorin: Carla Tacke

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