OLG Köln zum Recht am eigenen Bild und Namen eines Weltstars bei Plakatwerbung für eine Tribute Show

Das OLG Köln (Urt. v. 17.12.2020 – 15 U 37/20) hatte in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob eine Plakatwerbung für die Tribute Show „SIMPLY THE BEST – Die Tina Turner Story“ das Recht der klagenden Sängerin am eigenen Bild und Namen in ungerechtfertigter Weise verletzte. Nachdem das LG Köln (Urt. v. 22.1.2020 – 28 O 193/19) der Klage hinsichtlich der Hauptanträge stattgegeben hatte, wies das OLG Köln nun die Klage ab und entschied zugunsten der Kunstfreiheit der beklagten Produzentin der Show.

Sachverhalt

Die Werbeplakate enthielten im Wesentlichen den Veranstaltungstitel inkl. des Namens der Klägerin sowie eine Abbildung der Hauptdarstellerin der Tribute Show, in der insbesondere Lieder der Klägerin aufgeführt werden. Die Klägerin machte vor dem LG Köln Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung ihrer Namens- und Bildrechte geltend. Sie begründete dies u. a. damit, dass ein Betrachter der Plakate insbesondere aufgrund der Ähnlichkeit zwischen der Hauptdarstellerin und ihr selbst denke, dass sie selbst auf den Plakaten zu sehen sei.

Recht am eigenen Bild

Das OLG Köln bejahte zunächst – wie auch die Vorinstanz – die Verwendung eines Bildnisses der Klägerin i. S. d. § 22 Satz 1 KUG. Ein Bildnis der berühmten Person liege bei einer Abbildung von Doppelgängern vor, wenn der Eindruck, es sei die berühmte Person abgebildet, hervorgerufen werde. Dies bejahte das OLG Köln aufgrund des Gesamteindrucks des Plakats. Beide Gerichte nahmen außerdem an, dass die Werbeplakate als Werbemittel für die als Kunstwerk anzusehende Tribute Show ebenfalls vom Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst seien.

Anders als das LG Köln, nach dem die berechtigten Interessen der Klägerin überwiegten, entschied das OLG Köln nun zugunsten der Kunstfreiheit der Beklagten.

Nach seiner Auffassung diente die Darstellung einem höheren Interesse der Kunst i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG, so dass keine Einwilligung der Klägerin erforderlich war. Es gehe der Beklagten bei der Werbung auch nicht lediglich um die Befriedigung von Geschäftsinteressen. Das OLG Köln verneinte zudem eine Verletzung der berechtigten Interessen der Klägerin i. S. d. § 23 Abs. 2 KUG. Es entstehe nicht der unabweisliche Eindruck, dass die über 80-jährige Klägerin, die ihre Karriere beendet hatte, an der Tribute Show mitwirke oder beteiligt sei. Mangels einer dahin gehenden Ankündigung der Klägerin werde auf den Plakaten für den durchschnittlichen Betrachter nicht der Eindruck eines Comebacks suggeriert. Auch die Namensnennung stelle lediglich eine Inhaltsangabe des beworbenen Produktes dar. Ferner werde nicht der unabweisliche Eindruck erweckt, die Klägerin wirke in sonstiger Weise an der Show mit bzw. unterstütze diese. Es sei nämlich insbesondere zweifelhaft, ob sich ein Durchschnittsverbraucher hierüber überhaupt Gedanken mache. Zudem sei die Veröffentlichung des Bildnisses auch gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig.

Namensrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das OLG Köln hatte bereits Zweifel daran, ob § 12 BGB, der das Namensrecht schützt, anwendbar ist, da es im Fall im Kern nicht um die Abwehr einer Namensanmaßung gehe. Jedenfalls gingen aber auch beim unterstellten Vorliegen eines „Gebrauchens“ des Namens die Interessen der Beklagten, die sich auf ihre Kunstfreiheit berufen könne, vor. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund des bejahten Eingriffs in seine vermögenswerten Bestandteile wurde ebenfalls abgelehnt. Die Kunstfreiheit der Beklagten überwiege.

Anmerkung zum Recht am eigenen Bild und der DSGVO

Offen gelassen hat das OLG Köln die nach seiner Auffassung nicht streitentscheidende Frage, ob die §§ 22, 23 KUG im Bereich einer Datenverarbeitung zu künstlerischen Zwecken die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO ausfüllen und somit weiterhin anzuwenden sind oder ob die Vorschriften der DSGVO für diesen Fall ggf. Anwendungsvorrang genießen. Jedenfalls für journalistische Zwecke hat der BGH allerdings bereits in einigen Konstellationen ausdrücklich entschieden, dass die §§ 22, 23 KUG als Gesetze anzusehen sind, die die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO ausfüllen, und dass sie insofern jedenfalls weiterhin anwendbar sind (vgl. z. B. BGH, Urteil v. 7.7.2020 – VI ZR 246/19, Rn. 11).

Rechtsanwältin Judith Burkamp
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