EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei einem Rechtsstreit über die Inhaberschaft einer in Drittstaaten patentierten Erfindung

Der EuGH hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen zu der Vorlagefrage Stellung genommen, ob Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er auf einen Rechtsstreit Anwendung findet, bei dem im Rahmen einer auf eine behauptete Erfinder- oder Miterfinderstellung gestützten Klage festzustellen ist, ob eine Person Inhaber des Rechts an Erfindungen ist, die in Drittstaaten eingereichten Patentanmeldungen und erteilten Patenten zugrunde liegen (EuGH, Urteil v. 08.09.2022, Az. C-399/21 - IRnova).

Das Vorabentscheidungsersuchen wurde dem EuGH vom Svea hovrätt (Berufungsgericht für Svealand, Schweden) vorgelegt. Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind die in Schweden ansässigen Gesellschaften IRnova AB und FLIR Systems AB, die früher Geschäftspartner waren. 2019 erhob die IRnova AB Klage vor dem Patent- och marknadsdomstol (Patent- und Markengericht) und beantragte u. a. die Feststellung, dass sie bessere Rechte an u. a. den Erfindungen habe, die den von der FLIR Systems AB eingereichten amerikanischen und chinesischen Patentanmeldungen sowie den der FLIR Systems AB erteilten amerikanischen Patenten zugrunde lägen. Das Gericht erklärte sich insoweit für unzuständig. Das Berufungsgericht hielt es für möglich, dass der Rechtsstreit einen Zusammenhang mit der Eintragung oder der Gültigkeit des Patents im Sinne des Art. 24 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel-Ia-Verordnung“) aufwies und legte dem EuGH daher die Frage zur Anwendung dieser Vorschrift zur Vorabentscheidung vor.

Art. 24 der Brüssel-Ia-Verordnung enthält folgende Regelung:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

[…] 4. für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Unionsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt. […]“

Der EuGH kam zu dem Schluss, dass eine rechtliche Situation wie im Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung falle, diese jedoch keine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung begründe.

Zum einen seien die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Patentanmeldungen und -erteilungen nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in Drittstaaten (USA und China) erfolgt. Da Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung diese Situation nicht regle, könne diese Bestimmung auch nicht als auf das Ausgangsverfahren anwendbar angesehen werden.

Zum anderen stelle ein Rechtsstreit wie der Ausgangsrechtsstreit kein „die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten“ betreffendes Verfahren im Sinne von Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung dar. Die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung sei eng auszulegen. Als solche Verfahren seien Rechtsstreitigkeiten anzusehen, bei denen die Übertragung einer ausschließlichen Zuständigkeit an die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Patent erteilt worden ist, dadurch gerechtfertigt sei, dass diese Gerichte am besten in der Lage seien, über Fälle zu entscheiden, in denen es um die Gültigkeit oder das Erlöschen eines Patents, das Bestehen einer Hinterlegung oder Registrierung eines Patents oder aber um die Geltendmachung eines Prioritätsrechts aufgrund einer früheren Hinterlegung gehe.

Die sich im Ausgangsverfahren stellende Frage, wem die Erfindungen gehören und damit auch, wer deren Erfinder ist, beträfen nicht die Beantragung eines Rechts des geistigen Eigentums als solche oder das Recht als solches, sondern deren Gegenstand. Die Frage, wer Inhaber des Rechts an einer Erfindung ist, weise im Allgemeinen keine sachliche oder rechtliche Nähe zum Ort der Eintragung eines Patents auf, die eine Anwendung der in Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung vorgesehenen Regel über die ausschließliche Zuständigkeit rechtfertigen würde. Zudem handle es sich bei der Bestimmung des Erfinders um eine vorgelagerte Frage, die sich daher von der Frage nach dem Bestehen einer Patentanmeldung oder nach der Erteilung des entsprechenden Patents unterscheide. Sie betreffe auch nicht die Gültigkeit einer solchen Anmeldung oder der in Rede stehenden erteilten Patente, sondern ausschließlich die Bestimmung des Rechts an den in Rede stehenden Erfindungen als solchen.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH antwortete auf die Vorlagefrage, dass Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er auf einen Rechtsstreit, bei dem im Rahmen einer auf eine behauptete Erfinder- oder Miterfinderstellung gestützten Klage festzustellen ist, ob eine Person Inhaber des Rechts an Erfindungen ist, die in Drittstaaten eingereichten Patentanmeldungen und erteilten Patenten zugrunde liegen, keine Anwendung findet.

EuGH, Urteil v. 08.09.2022 (vorl. Fassung), Az. C-399/21 – IRnova

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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