Einstweiliger Rechtsschutz im Patentstreit: EuGH prüft deutsche Praxis

Das Landgericht München I hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein viel beachtetes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob einstweilige Verfügungen wegen Patentverletzungen verweigert werden können, wenn ein Patent über das Erteilungsverfahren hinaus nicht zusätzlich auch den erstinstanzlichen Rechtsbestandsangriff eines Dritten in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.

Das Landgericht München I legt dem EuGH somit die folgende Frage vor:
„Ist es mit Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG vereinbar, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes letztinstanzlich zuständige Oberlandesgerichte den Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigern, wenn das Streitpatent kein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat?“

Hintergrund des Verfahrens ist eine patentrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Harting Gruppe und der langjährigen CBH-Mandantin Phoenix Contact. CBH München (Hannes Jacobsen, Paul Szynka) beantragte gemeinsam mit Maikowski & Ninnemann (Patentanwalt Dr. Christoph Schröder) für Phoenix Contact eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht München I geht in seinem Vorlagebeschluss von der Verletzung des Phoenix-Patents aus und beurteilt den Rechtsbestand als ausreichend gesichert. Jedoch sieht sich das Landgericht München I durch die jüngere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München am Erlass einer einstweiligen Verfügung gehindert. Die Münchner Praxis ermöglichte lange Zeit auch solchen Patentinhabern eine einstweilige Verfügung, deren Patent noch nicht dem Rechtsbestandsangriff eines Dritten ausgesetzt war. Mit Entscheidung vom 12.12.2019 (GRUR 2020, 385 – Elektrische Anschlussklemme) hatte sich das Oberlandesgericht München indes der restriktiveren Praxis anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, die in vielen Fällen den Erlass einer einstweiligen Verfügung erschweren. Ferner legte das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung einen eng umrissenen und abschließenden Ausnahmenkatalog nieder, der die Voraussetzungen des Erlasses einstweiliger Verfügungen für Patente, die kein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden haben, nochmals einengt.

Das Landgericht München I hält diese Praxis für unionsrechtswidrig und legte das Verfahren demgemäß dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor.

Artikel von JUVE Patent: Munich court challenges German practice in PI proceedings

Pressemitteilung des LG München I: EuGH-Vorlage zu Einstweiligen Verfügungen in Patentstreitsachen

Zum Beschluss vom 19.01.2021 (21 O 16782/20):
GRUR 2021, 466 – Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren

Entscheidungsbesprechungen:
Kühnen, GRUR 2021, 468
Pichlmaier, GRUR 2021, 557
Rastemborski, GRUR-Prax 2021, 109
Wuttke, Mitt. 2021, 76
Hauck, GRUR-Prax 2021, 127
vgl. auch: Schumacher/Völger, GRUR-Prax 2021, 82

Zurück
Hannes Jacobsen

Hannes Jacobsen

T: +49 89 24 88 200-50
ZUM PROFIL
Paul Szynka

Paul Szynka

T: +49 89 24 88 200-50
ZUM PROFIL