BGH: Der FC Bayern München und der urheberrechtliche Schutz einer Choreographie – „The Real Badman & Robben“

Der Rechtsstreit des FC Bayern München und eines Grafikers bezüglich der Vermarktung einer Karikatur mit dem Titel „The Real Badman & Robben“ – angelehnt an die ehemaligen Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben – geht weiter. Der BGH (Beschluss vom 01.07.2022 – Az. I ZR 11/22) hob ein Urteil des OLG München auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

SACHVERHALT

Der Kläger ist Grafikdesigner, die Beklagte betreibt die Profi-Abteilung des FC Bayern München (FCB), deren Mannschaft bis zur Saison 2018/2019 die Spieler Arjen Robben und Franck Ribéry angehörten. Der Kläger fertigte als Reaktion auf den Torjubel zweier Spieler von Borussia Dortmund (BVB) die folgende Zeichnung an:

(Quelle: BGH, Beschluss vom 01.07.2022 – I ZR 11/2, dort Rn. 3).

 

Im Rahmen eines Pokalspiels zwischen dem FCB und dem BVB im April 2015 zeigten Fans des FCB die seitens des Klägers gefertigten Zeichnungen der beiden Spieler und nutzten auch den ebenfalls vom Kläger verwendeten Slogan („THE REAL BADMAN & ROBBEN“) im Rahmen einer Choreographie. Der Kläger hatte den Fans seine Zeichnungen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt. Die Choreographie stellte sich wie folgt dar:

(Quelle: BGH, Beschluss vom 01.07.2022 – I ZR 11/2, dort Rn. 4).

 

Der Kläger und die Beklagte verhandelten über eine gemeinsame Vermarktung seiner Zeichnungen, dazu kam es aber nicht. Die Beklagte bot im Mai 2019 in ihrem Fanshop dann aber Merchandisingartikel an, die die nachfolgende Zeichnung enthielten:

(Quelle: BGH, Beschluss vom 01.07.2022 – I ZR 11/2, dort Rn. 5).

 

Der Kläger erachtet dies als Verletzung seiner Urheberrechte an der Karikatur, dem Slogan wie auch der Choreographie, also an dem „Gesamtwerk“ aus Zeichnung und Slogan. Deshalb hat er die Beklagte auf Auskunftserteilung, Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das LG München I gab der Klage statt. Das OLG München wies die Klage auf die Berufung der Beklagten mit der Begründung ab, dass die Karikatur und der Slogan isoliert jeweils keine schutzfähigen Werke darstellen würden. Die Revision lies das OLG nicht zu. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde und Revision.

ENTSCHEIDUNG

Mit Erfolg! Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG München. Denn das OLG habe das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Der Kläger habe seine Klagebegründung maßgeblich darauf gestützt, dass die streitgegenständliche Choreographie ein schutzfähiges Gesamtwerk aus den Werkteilen „Slogan“ und „Karikatur“ darstelle. Beide Elemente müssten als Einheit betrachtet werden. Entsprechend habe das LG München I der Klage des Klägers stattgegeben.

Das Berufungsgericht habe in seinem Berufungsurteil dagegen nicht geprüft, ob sich aus der Kombination von Slogan und Karikatur ein schutzfähiges Werk ergebe. Es habe nur jeweils isoliert den Werkcharakter des Slogans und der Karikatur abgelehnt. Dies stelle eine entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör des Klägers dar, da sich das OLG nicht ausreichend mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des vom Kläger vorgebrachten Vortrags zu der Beurteilung gekommen wäre, dass in der Gesamtschau der Zeichnung des Klägers mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ ein gemäß § 2 UrhG schutzfähiges Werk gesehen werden könne. Denn für den Schutz als urheberrechtliches Werk sei der Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG beziehungsweise der eigenen geistigen Schöpfung im Sinne des unionsrechtlichen Werkbegriffs maßgeblich. Insoweit könnten auch Mischformen zwischen den im Beispielskatalog des § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werkarten geschützt sein, vorliegend also die Kombination aus Zeichnung und Sprache.

PRAXISHINWEIS

Ein Termin zur erneuten Verhandlung vor dem OLG München steht aktuell noch nicht fest. Das OLG wird sich in seiner erneuten Entscheidung detailliert mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Karikatur und der Slogan ein schutzfähiges Gesamtwerk ergeben. Es liegt nahe, dass das OLG vor dem Hintergrund der vom BGH vorgegebenen „Marschroute“ ähnlich wie das LG München I entscheiden wird. Ob dies so kommt, bleibt jedoch mit Spannung zu erwarten.

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Prof. Dr. Markus Ruttig

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