OLG Brandenburg zur Mangelhaftigkeit der Architektenleistung bei Nichtbeachtung von behördlichen Bestimmungen

Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg war eine Klage des Architekten auf Zahlung restlichen Honorars. Die Planung des Architekten hielt der Bauherr für mangelhaft, da in der Baugenehmigung enthaltene Auflagen nicht berücksichtigt worden waren. Der Architekt vertrat demgegenüber die Ansicht, die Auflagen könnten keine Mangelhaftigkeit begründen, da sie nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Das Oberlandesgericht Brandenburg gibt dem Bauherrn mit Urteil vom 27.01.2021 – 4 U 86/19 – Recht und hält dessen erklärte Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln für wirksam.

Sachverhalt

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, ein Architektenunternehmen, mit der Erstellung einer Haushaltsunterlage sowie der Ausführungsplanung für den Neubau eines Universitätsgebäudes mit Rechenzentrum. Die hierfür vom Ministerium erteilte Baugenehmigung enthielt unter anderem Auflagen zur Beachtung des Arbeitsschutzes. Diese wurden von der Klägerin im Zuge ihrer Planung nicht berücksichtigt. Die Beklagte sah hierin einen Mangel und machte entsprechend im Wege der Aufrechnung Schadensersatz gegen die Klägerin geltend. Die Klägerin wandte hierzu ein, dass die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zum Arbeitsschutz nicht Vertragsinhalt geworden und allenfalls als Hinweis auf die geltende Rechtslage zu verstehen seien.

Das erstinstanzlich mit der Sache befasste LG Potsdam hielt die Aufrechnung für berechtigt und wies die Klage ab.

Entscheidung

Das OLG Brandenburg weist die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 27.01.2021 – 4 U 86/19 – zurück. Zwar stehe der Klägerin die Vergütung zu, diese sei auch fällig, jedoch sei der Anspruch durch Erklärung der Aufrechnung seitens der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund von Mängeln erloschen.

Das OLG führte hierzu aus, dass ein planender und bauüberwachender Architekt neben der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik auch die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten habe. Zu letzteren zähle auch die erteilte Baugenehmigung und die darin enthaltenen Auflagen. Insoweit seien die Auflagen der Baugenehmigung zwar keine Beschaffenheitsvereinbarung, jedoch sei der Architekt dazu verpflichtet, das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck (§ 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB) eignet. Zudem habe er die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck des Gebäudes ergeben. Dazu zähle auch die Anforderung des Arbeitsschutzes soweit sie – wie hier – durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sei.

Der Schaden des Beklagten bestehe darin, dass er im Ergebnis ein Bauwerk erhalte, das hinter dem im Architektenvertrag als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibt.

Praxishinweis

Ein Bauherr kann erwarten, dass sich der planende Architekt neben den anerkannten Regeln der Technik bei der Erbringung seiner Leistungen auch an die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen hält. Hierunter fallen auch die erteilte Baugenehmigung und die darin enthaltenen Auflagen, selbst wenn keine dahin gehende ausdrückliche vertragliche Vereinbarung existiert. Der Architekt ist gut beraten, diese zu beachten, um keinen Haftungstatbestand zu begründen und seinen Honoraranspruch in voller Höhe geltend machen zu können.