Kein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des objektbetreuenden Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer

Der BGH hat in seinem Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22 herausgestellt, dass der objektbetreuende Architekt und das bauausführende Unternehmen keine Gesamtschuldner sind.

Sachverhalt

Die Bauherrin beauftragte im März 2003 einen Architekten mit der Erbringung von Leistungen, die den Leistungsphasen 1-9 nach § 15 HOAI (2002) entsprechen. Mit dem Architektenvertrag wurde eine Teilabnahme nach Abschluss der Objektüberwachung vereinbart. Im Februar 2004 beauftragte die Bauherrin sodann einen Bauunternehmer mit der Ausführung von Gipserarbeiten. Die Abnahme der Werkleistungen des Bauunternehmers sowie die Teilabnahme der Architektenleistungen nach Abschluss der Objektüberwachung erfolgte in den Jahren 2004 und 2005. Nach Abnahme der Leistungen stellte die Bauherrin Mängel am Bauwerk fest. So wurde neben Feuchtigkeit in den Räumen des Obergeschosses auch ein Wasserschaden im Bereich des Kinderzimmers entdeckt. Da Mängelansprüche der Bauherrin sowohl gegen den Architekten für die Leistungen bis zur Objektüberwachung als auch gegen den Bauunternehmer verjährt waren, leitete die Bauherrin im Jahr 2011 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Architekten ein und nahm ihn im anschließenden Hauptsacheverfahren auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Architektenvertrag in Anspruch. Der Architekt erhob in dem Verfahren die Einrede der Verjährung. Da der Schadensersatz wegen der Pflichtverletzung des Architekten bei Leistungen entsprechend der Leistungsphase 9 noch nicht verjährt war und im selbstständigen Beweisverfahren festgestellt wurde, dass der Anspruch der Bauherrin begründet ist, schloss der Architekt mit der Bauherrin einen Vergleich. Auf Grund dieses Vergleichs zahlte der Haftpflichtversicherer des Architekten 188.270,00 € an die Bauherrin.

Die Versicherungsgesellschaft macht nunmehr klageweise Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gegen den Bauunternehmer geltend und beruft sich dabei auf ein bestehendes Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer. Sie macht insbesondere geltend, dass die Haftung des Architekten gegenüber der Bauherrin wegen Pflichtverletzungen in der Leistungsphase 9 darin besteht, dass der Architekt die Untersuchung von nach der Abnahme der Bauleistungen aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen mit der Folge unterlassen hat und dass darauf bezogene Mängelansprüche der Bauherrin gegen die Baubeteiligten nicht mehr durchsetzbar waren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Klage gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos.

Entscheidung

Nach den Ausführungen des BGH scheidet ein Anspruch aus, da die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses nicht erfüllt sind. Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der vorliegenden Konstellation sind die Leistungen aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen unterschiedlich. Die vertragliche Verpflichtung des Bauunternehmers bezieht sich auf die mangelfreie Errichtung des Bauwerks. Die Verpflichtungen des Architekten aus der Leistungsphase 9 beginnen demgegenüber erst dann, wenn das Bauwerk errichtet ist und die Werkleistungen des Bauunternehmers abgenommen worden sind. Weiterhin fehlt es an einer rechtlichen Zweckgemeinschaft. Der Architekt und der Bauunternehmer hätten nicht, jeder auf seine Art, für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen, sodass die Bauherrin nicht nach ihrem Belieben den Architekten oder den Bauunternehmer in Anspruch nehmen konnte. Letztendlich fehlt es auch an der erforderlichen Tilgungsgemeinschaft. Die gesamtschuldnerische Haftung setzt voraus, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung nachrangig ist. So liegt der Fall auch hier. Der Bauherrin steht einerseits ein Anspruch gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglichen Objektbegehungspflicht zu. Andererseits bestehen Mängelansprüche gegen den Bauunternehmer wegen zurechenbarer Mängel am Bauwerk.

Praxis

Bei der Beurteilung, ob ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt, ist zwischen den jeweiligen Leistungen der Beteiligten zu differenzieren. Voraussetzung ist die Gleichstufigkeit der Verpflichtungen der Beteiligten. Wäre vorliegend die Schadensersatzpflicht des Architekten auf eine Leistung zurückzuführen gewesen, die den Leistungen der Leistungsphasen 1-8 entspricht, hätte ein Gesamtschuldverhältnis mit dem ausführenden Unternehmen angenommen werden können.

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Dr. Carolin Dahmen

Dr. Carolin Dahmen

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