Eine nachträgliche Reduzierung des Grundstückskaufpreises ermöglicht keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.07.2020 (Az. II R 15/18) entschieden, dass eine nachträgliche Reduzierung des Grundstückskaufpreises nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 GrEStG zu einer Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer führen kann und nicht als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO einzuordnen ist.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 07.08.2007 Grundvermögen zum Kaufpreis von 49.547.500,00 €. Der Kaufpreis war am 31.08.2007 zur Zahlung fällig. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Klägerin, dem Verkäufer die Grunderwerbsteuer i. H. v. 1.452.500,00 € aus seinem mit einem Dritten geschlossenen Ankaufsvertrag zu bezahlen und dem Verkäufer anteilige Kosten der Erstellung von Due-Diligence-Berichten i. H. v. 84.795,00 € zu erstatten.

Der ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassene Grunderwerbsteuerbescheid vom 11.09.2007 wurde durch Bescheid vom 15.11.2007 geändert. Mit diesem setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin ausgehend von einer Gegenleistung von 51.084.795,00 € (Kaufpreis zzgl. übernommene Grunderwerbsteuer aus dem Vorerwerb und zzgl. erstattete Kosten der Due-Diligence) auf 1.787.967,00 € herauf. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Am 24.02.2009 wurde ein notariell beurkundeter Vergleich zwischen der Klägerin und dem Verkäufer geschlossen, aufgrund dessen ein Teilbetrag des Kaufpreises i. H. v. 2.113.499,72 € am 25. und 26.02.2009 an die Klägerin zurückgezahlt wurde. Mit Schreiben vom 13.09.2012 beantragte die Klägerin eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 15.11.2007 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, da der Grundstückskaufpreis nachträglich gemindert worden sei. Der Antrag wurde abgelehnt und auch Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, wird gemäß § 16 Abs. 3 GrEStG auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet oder wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 BGB vollzogen wird. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Klägerin hat aber versäumt, den Antrag innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist zu stellen.

In Betracht kam daher nur eine Anpassung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Zu den rückwirkenden Ereignissen im Sinne dieser Vorschrift zählen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächliche Lebensvorgänge, die steuerrechtlich – ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen – in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ein nachträgliches Ereignis mit steuerrechtlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten (rechtlichen) Beurteilung des Sachverhalts.

Ob einer nachträglichen Änderung eines Sachverhalts rückwirkende steuerrechtliche Bedeutung zukommt, ob mithin eine solche Änderung dazu führt, dass bereits eingetretene steuerrechtliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Der Umstand, dass einem Ereignis ertragssteuerrechtlich Rückwirkung zukommt, ist somit für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht ausschlaggebend. Die Herabsetzung der Gegenleistung i. S. d. § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht nach der insoweit zwingenden gesetzlichen Systematik keine Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Das folgt daraus, dass § 16 Abs. 3 GrEStG die nachträgliche Herabsetzung der Gegenleistung ausdrücklich regelt und eine Änderung der Steuerfestsetzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Außerdem würde anderenfalls mit dem Ende des Kalenderjahres einer Kaufpreisherabsetzung i. S. d. § 16 Abs. 3 GrEStG die vierjährige Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO erneut beginnen, so dass § 16 Abs. 4 GrEStG leer liefe und jeglichen Anwendungsbereich verlieren würde. Zudem gilt der Grundsatz, dass die steuerrechtliche Wirkung für die Vergangenheit autonom für das jeweilige materielle Steuergesetz zu beurteilen ist.

Nach einer Kaufpreisherabsetzung ist es also wichtig, eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids zu beantragen. Die Frist, innerhalb der dies möglich ist, beträgt mindestens ein Jahr ab dem Ereignis der Kaufpreisherabsetzung (§ 16 Abs. 4 GrEStG).

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Tobias Gabriel

Tobias Gabriel

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