Paul M. Kiss
Das LG München I verneint im Urteil vom 12.02.2021, dass die öffentlich-rechtlichen Schließungsanordnungen einen Mangel der Mietsache darstellen, bejaht aber das Vorliegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB (Az.: 31 O 11516/20 – nicht rechtskräftig).
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