EXPERTISE
- Arbeitsrecht für Unternehmen und Führungskräfte
- Sozialrecht für Unternehmen und Führungskräfte
- Beamtenrecht
- Handelsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Vertragsrecht
VITA
Michael Henne studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und Tübingen und war an der Universität Tübingen als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht tätig.
Michael Henne ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat darüber hinaus erfolgreich den theoretischen Teil des Fachanwaltslehrgangs Handels- und Gesellschaftsrecht absolviert.
Michael Henne ist in unserem Stuttgarter Büro tätig. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung von Unternehmen und Führungskräften in allen Fragen des Arbeitsrechts. Er hat auf diesem Gebiet langjährige Erfahrung, insbesondere in der bundesweiten Vertretung von Arbeitgebern vor den Arbeitsgerichten. Sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen für Unternehmen (Betriebsprüfungen und Statusfeststellungen) bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt.
Im Handels- und Gesellschaftsrecht berät er vorwiegend bei der Gründung und Übertragung von Unternehmen sowie der Gestaltung von Verträgen. Dies umfasst auch die Beratung internationaler Unternehmen bei ihren Aktivitäten in Deutschland.
Expertise hat Michael Henne zudem im Beamtenrecht und vertritt unsere Mandanten insbesondere bei Konkurrentenklagen, in Disziplinarverfahren und bei der Einstellung und Entlassung von Beamten.
Publikationen
- Bearbeitung zahlreicher Stichworte, z. B. Firmentarifvertrag, Widerrufsvorbehalt, Wirtschaftsausschuss, „Personal-Lexikon“ im „beck-personal-portal“
- BAG: Kündigungsgrund trotz fehlerhafter, aber nicht gerügter Betriebsratsanhörung verwertbar,
GWR 03/2014 - LAG Hessen: Keine Schadensersatzansprüche drittbetroffener Fluglinien bei Unterstützungsstreik der Fluglotsen gegen Betreiber der Flugsicherung
GWR 23/2013 - LAG Hessen: Befristungsabrede als überraschende Klausel
GWR 15/2013 - BAG: Einsatz von Leiharbeitnehmern als „externe Personalreserve“ kann mit Vermutungswirkung eines Interessenausgleichs vereinbar sein
GWR 05/2013 - LAG Schleswig-Holstein: Erneute fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit nach erster Kündigung bei wettbewerbswidrigem Verhalten gerechtfertigt
GWR 19/2012 - OLG München: Abberufung und Kündigung eines Vorstandsmitglieds bei Verstoß gegen Gebot unbedingter Offenheit gegenüber Aufsichtsrat
GWR 15/2012 - BAG: Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens kann im Einzelfall Auslauffrist erfordern
GWR 12/2012 - BAG: Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung erfordert verteilende Entscheidung des Arbeitgebers
GWR 03/2012 - BAG: Kündigung und Anfechtung wegen außerdienstlicher Aktivitäten für verfassungsfeindliche Partei bei einfacher politischer Treuepflicht
GWR 24/2011 - BAG: § 613 a BGB gilt auch für Betriebsverlagerungen ins grenznahe Ausland
GWR 22/2011 - LAG Baden-Württemberg: Mitarbeiterbeteiligungsmodell kann auch mit weit hinausgeschobenem Auszahlungszeitpunkt zulässig sein
GWR 21/2011 - OLG Stuttgart: Rechtsformwechsel des Handelsvertreters schließt Ausgleichsanspruch nicht aus
GWR 13/2011
VORTRÄGE
- Rechtliche Fragestellungen bei der Einstellung von Mitarbeitern
IHK Bezirkskammer Rems-Murr, Fellbach 16.07.2013 - Fragen aus dem Befristungsrecht
Universität Tübingen – Kolloquium: Praxis des Unternehmensrechts, Universität Tübingen 27.05.2008 - § 613a BGB – Gestaltungsfragen aus der Praxis
Universität Tübingen – Kolloquium: Praxis des Unternehmensrechts, Universität Tübingen 27.11.2007