Dr. Carina Becker
Die bekannte Kinderbuchfigur mit den zwei roten Zöpfen beschäftigt nicht zum ersten Mal deutsche Gerichte. Im Jahr 2013 sprach ihr der BGH aufgrund der in ihr vereinten, unverwechselbaren Kombination äußerer und charakteristischer Merkmale urheberrechtlichen Schutz als literarische Figur zu. Das LG Hamburg urteilte nun in Fortsetzung dieser Rechtsprechung, dass die deutsche Textversion des Pippi Langstrumpf-Liedes das Urheberrecht an dieser literarischen Figur wie auch an dem schwedischen Originalliedtext verletze (Urteil vom 09.12.2020 – Az. 308 O 431/17).
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