Anne C. Jonas
Nein, so jetzt das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25.03.2022, Az. 7 Sa 63/21. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine gegenüber dem Betriebsrat der X GmbH ausgesprochene außerordentliche Kündigung als wirksam erklärt. Der Betriebsrat hatte die Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren via Dropbox veröffentlicht und damit einen kündigungsberechtigenden Datenschutzverstoß begangen.
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