Alexander Fritz
Die Einschränkung von Beteiligungsrechten im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung kann zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen. Insoweit ist auf die Beachtung der Beteiligungsrechte bei der Aufstellung von Bebauungsplänen besonderer Wert zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 07.06.2021 – 4 BN 50.20) hat aber klargestellt, dass der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung vorgebracht werden können, die Beteiligungsrechte nicht unzulässig einschränkt.
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