TOP NEWS - Achtung Abmahnwelle ! Geschäftsangaben bei EMails

In den einschlägigen Regelungen der Paragrafen

37a HGB und 125a HGB,

35a GmbH-Gesetz sowie

80 Abs. 1 Aktiengesetz

ist nicht mehr nur von "Geschäftsbriefen" die Rede, sondern von "Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form".

Nachdem bereits in der wissenschaftlichen Literatur die Auffassung bestand, dass Emails als "Geschäftsbriefe" anzusehen sind und deshalb entsprechende Formvorschriften greifen, hat diesen Schluss nun auch der Gesetzgeber gezogen und unmissverständlich klargestellt, dass E-Mails und konventionelle postalische Schreiben in der geschäftlichen Korrespondenz grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten sind.

Das hat Folgen: Wie bislang auf Briefen, müssen künftig auch sämtliche E-Mails, soweit sie sich an "bestimmte Empfänger" richten, die folgenden Angaben enthalten:


Name des Unternehmers bzw. des/der Geschäftsführer(s) oder Vorstands- bzw. Aufsichtsratsvorsitzenden,

Firma und Rechtsformzusatz,

Sitz des Unternehmens (= Anschrift) und

zuständiges Handelsregister sowie die

Handelsregisternummer.


Da in diesem Zusammenhang bereits erste Abmahnwellen erfolgt sind und sich diese Praxis aller Erfahrung nach noch ausbreiten wird, sollten entsprechende Angaben unbedingt berücksichtigt werden. Ratsam könnte es daher sein, entsprechende Angaben in der standardmäßig vorgegebenen Signatur einer jeweiligen Email zu berücksichtigen.