Zum Nachweis von Kompensationsmaßnahmen im baulichen Brandschutz
In einem Beschluss vom 26.02.2008 (Az. 5 O 1102/07) konkretisiert das Verwaltungsgericht des Saarlandes den die Anforderungen an den Nachweis brandschutztechnischer Kompensationsmaßnahmen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den Antragstellern war eine Baugenehmigung mit der Auflage erteilt worden, im Treppenraum an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 qm herzustellen. Alternativ wurde ihnen die Möglichkeit eröffnet, eine Kompensationsmaßnahme durch gutachterliche Stellungnahme eines Brandschutzsachverständigen beschreiben und im Hinblick auf die Rauchableitung als unbedenklich erklären zu lassen. Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller keinen Widerspruch ein, so dass die Auflage bestandskräftig wurde. Da die Antragssteller auch die Auflage nicht erfüllten, sondern lediglich eine Abnahmebescheinigung über den Einbau einer Rauchwärme-Abzugsanlage vorlegten, leitete die Behörde die Verwaltungsvollstreckung ein und setzte ein Zwangsgeld fest.
Das Verwaltungsgericht sah die Zwangsgeldfestsetzung als rechtmäßig an. Die Antragsteller seien den Forderungen aus der Baugenehmigung nicht nachgekommen. Eine Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von 1 qm sei nicht hergestellt und die mögliche Kompensationsmaßnahme nicht in der geforderten Art und Weise erbracht und nachgewiesen worden. Zwar sei ein Prüfbericht über die Abnahmeprüfung der im Treppenraum installierten Rauchwärme-Abzugsanlage vorgelegt worden. Dieser Prüfbericht entspreche aber nicht den Anforderungen der Baugenehmigung, da er lediglich bestätigte , dass die installierte Anlage den für sie gültigen Vorschriften einhielt. Damit sei jedoch nicht dargelegt, inwieweit die Forderung nach Herstellung eines Rauabzuges kompensiert worden sei.
Die eigebaute Rauchwärme-Abzugsanlage entspreche gerade nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 5 S. 2 2.Alt LBO Saarland . Danach sei bei notwendigen Treppenräumen in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13m an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 qm erforderlich. Diese Anforderungen würden durch die eingebaute Rauchwärme-Abzugsanlage gerade nicht erfüllt.
Die Entscheidung belegt, dass die Wirksamkeit von brandschutztechnischen Kompensationsmaßnahmen im Einzelfall neben technischen Schwierigkeiten formale Probleme in sich birgt. Die erforderliche Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen wird dabei im Normalfall in einem Brandschutzkonzept durch den Sachverständigen bestätigt. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kann dem Bauherrn nicht empfohlen werden, auf das Einholen von sachverstädnigem Rat zu verzichten, wenn er nutzlose Aufwendungen vermeiden will.
Erscheinungsdatum: 04.04.2008

