Stefan Koch

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Zum Begriff der „Sonderbauten“ im Sinne des § 54 BauO NRW

Nach dem Urteil es Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Urteil vom 23.08.2007 (Az. 5 K 3561/06) handelt es sich bei Gebäuden, die dem Publikumsverkehr offenstehen, um Sonderbauten im Sinne des § 54 Abs. 1 BauO NRW.

In seinem Urteil entschied das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigungsgebühr und über Fragen des Brandschutzes. Die Klägerin hatte bei der beklagten Stadt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Bürogebäudes beantragt. Die Genehmigung wurde antragsgemäß erteilt und eine Gebühr festgesetzt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der Begründung zur Wehr, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau handele und die Gebühren für die Genehmigung und die Prüfung des Brandschutzes daher zu hoch festgesetzt worden seien. Es sei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt worden, das für Sonderbauten keine Anwendung finde.


Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Bescheid rechtmäßig sei, da es sich bei dem genehmigten mehrstöckigen Bürogebäude um einen Sonderbau im Sinne des § 54 BauO NRW handele. Unerheblich sei insoweit, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Lediglich für die in § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW abschließend aufgezählten sog. großen Sonderbauten dürfe nicht das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Daneben gebe es die „kleinen Sonderbauten“, für die eine Genehmigung durchaus im vereinfachten Verfahren erteilt werden dürfe. Diese ergebe sich aus der Systematik und der historischen Entwicklung dieser Vorschrift.
Das Bürogebäude sei ein Sonderbau, weil daran besondere Anforderungen gestellt werden können, die über die allgemeinen Anforderungen der BauO NRW hinausgingen. So sei vorliegend insbesondere zu prüfen gewesen, ob an das Vorhaben besondere, über die allgemeinen Brandschutzvorschriften hinausgehende Brandschutzanforderungen zu stellen seien. Die Möglichkeit zur Überprüfung des Brandschutzes sei auch die Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 54 BauO NRW gewesen. Es habe verhindert werden sollen, dass sich eine Brandkatastrophe ähnlich der am Düsseldorfer Flughafen wiederhole. Als Sonderbauten seien vor allem diejenigen Gebäude zu qualifizieren, in denen sich nicht nur ein festgelegter Personenkreis mit Kenntnis des Gebäudes aufhalte, sondern einem Publikumsverkehr eröffnet werde und damit einem Personenkreis offen stehe, der im Brandfall, insbesondere bei Rauchentwicklung, unkundig über die zur Verfügung stehenden Rettungswege sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben, weil einige der Etagen des Gebäudes nur allgemein als Büro bezeichnet waren und daher die Möglichkeit bestand, dass auch ortsunkundige Personen Zugang erhalten.

Erscheinungsdatum: 25.01.2008