Stefan Koch

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VGH Kassel: Zur Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass auf Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zur Gliederung von Baugebieten auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel setzte sich in seiner Entscheidung vom 05.07.2007 (Az.: 4 N 867/06) u. a. mit der Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan auseinander. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:


Die Antragstellerin ist Inhaberin eines nach den Regeln des ökologischen Landbaus geführten landwirtschaftlichen Betriebes. Die von ihr bewirtschafteten Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu einem Bebauungsplangebiet, für das eine gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Durch eine weitere Planänderung sollte die festgesetzt gewerbliche Nutzung durch eine industrielle Nutzung ersetzt werden. Für bestimmte Bereiche des Plangebietes sind zudem immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt worden. Gegen diese Planänderung setzte sich die Antragstellerin im Wege der Normenkontrolle zur Wehr. Sie trägt vor, dass sie zwar nicht im Plangebiet ansässig, jedoch unmittelbar von der Planänderung betroffen sei und daher ihre Interessen bei der Planaufstellung im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen. Unter anderem trägt sie zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes vor, dass die Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel fehlerhaft erfolgt sei. Im Bebauungsplan müsse eindeutig bestimmt sein, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu verteilen sei, und es müsse sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen sei.


Das Gericht teilt die Ansicht der Antragstellerin im Hinblick auf die flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht. Die Festsetzung genüge den von der Rechtsprechung für die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel geforderten Voraussetzungen und sei insbesondere hinreichend bestimmt. In der Rechtsprechung, auch der des Bundesverwaltungsgerichts, sei es inzwischen allgemein anerkannt, dass gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zur Gliederung von Baugebieten auch Emissionsgrenzwerte nach einem solchen Schallleistungspegel festgesetzt werden könnten. Der Bebauungsplanbegründung sei zu entnehmen, anhand welcher Vorgaben die Berechnung und Festsetzung der Emissionskontingente erfolgt sei; dies sei auf Basis der DIN 45491 geschehen. Auch der von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot aufgestellten Forderung, dass sich aus den textlichen Festsetzungen oder der Planbegründung entnehmen können lassen muss, nach welcher Methode die voraussichtliche Schallausbreitung errechnet werden soll, sei genügt worden. Ebenso sei der Gesamtimmissionsrichtwert korrekt festgelegt worden. Der Bebauungspan sei damit nicht fehlerhaft.

Auch mit dem übrigen Vorbringen konnte die Antragstellerin nicht durchdringen, so dass der Normenkontrollantrag erfolglos blieb.

Erscheinungsdatum: 30.04.2008