VG München zur Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern
Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 29.05.2008 (Az. M 11 K 07.6087) eine Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern verneint.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft war verpflichtet worden, in mehrere Treppenhäuser ihres Gebäudes gekoppelte Rauchwarnmelder anzubringen. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nachträgliche Anforderungen gestellt werden können, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig sei. Bei einer Brandschau sei festgestellt worden, dass ab dem dritten Obergeschoss für Teile der Wohnungen kein zweiter Rettungsweg vorhanden sei. Diese Wohnungen seien wegen der besonderen baulichen Gegebenheiten nicht mit Steckleitern der Feuerwehr erreichbar. Aus diesem Grunde sei bereits in einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1972 die Errichtung von Fluchtbalkonen auf jeder Etage vorgesehen gewesen. Inzwischen entspreche auch der erste Rettungsweg nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Entgegen der aktuellen Vorschriften befänden sich in den Treppenhäusern Zählerschränke aus Holz . Darüber hinaus sei bei einer Verrauchung des Treppenhauses weder der erste noch der zweite Rettungsweg gesichert. Vernetzte Rauchwarnmelder würden Bewohner und Besucher im Brandfall rechtzeitig alarmieren.
Die Klage gegen die Verfügung war erfolgreich. Das VG München führte aus, dass bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nachträgliche Brandschutzanforderungen grundsätzlich nur dann in Betracht kämen, wenn beide Rettungswege entweder nicht vorhanden seien oder Mängel aufwiesen. Dies sei hier wegen der von der Behörde befürchteten Verrauchung des Treppenhauses jedoch nicht der Fall. Neben dem ersten Rettungsweg über das Treppenhaus stehe für die Bewohner der Wohnungen des ersten und zweiten Obergeschosses auch ein zweiter Rettungsweg zur Verfügung, da die Steckleitern der Feuerwehr diese Wohnungen problemlos erreichten. Die Bewohner ab dem dritten Obergeschoss, bei denen die Steckleitern die Wohnungen nicht erreichten, könnten sich auf den Fluchtbalkonen in Sicherheit bringen. Der Abstand der jeweiligen Wohnungstüren zu den Fluchtbalkonen betrage lediglich zwei Meter. Selbst wenn das Treppenhaus trotz vorhandener Rauchabzugsvorrichtung verraucht sein sollte, sei den Bewohnern und Besuchern die Rettung über den Fluchtbalkon mit wenigen Schritten und ohne die Gefahr einer Rauchvergiftung möglich. Die Anbringung von Rauchmeldern in den Treppenhäusern der Wohnanlage sei zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit deshalb nicht notwendig. Ferner sei in der Bayerischen Bauordnung keine Verpflichtung zur Anbringung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen enthalten.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie den Trend der Rechtsprechung, den Brandschutz ohne Rücksicht auf die kostenmäßige Belastung der Hauseigentümer sicherzustellen, durchbricht. Zudem gehen viele Verwaltungsgerichte und Baubehörden davon aus, dass auch sehr kurze Distanzen in verrrauchten Fluren und Treppenräumen nicht gefahrlos zurückgelegt werden können. Anders beurteilt dies die vorliegende Entscheidung.
Erscheinungsdatum: 13.11.2008

