
Dr. Tassilo Schiffer
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OVG Rheinland-Pfalz: Klage gegen Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein auch in der Berufung erfolglos
Die den US-Streitkräften Mitte der 90er Jahre erteilte luftrechtliche Genehmigung für die Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein trägt dem Lärmschutz hinreichend Rechnung. Weder die durchgeführte Prüfung von Ausbaualternativen noch die von der Genehmigungsbehörde zur Bewältigung der Fluglärmproblematik angestellte Abwägung ist rechtlich zu beanstanden.
Das OVG hatte sich anlässlich einer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit der Rechtmäßigkeit einer für den Ausbau des Militärflugplatzes Ramstein erteilten luftrechtlichen Genehmigung auseinanderzusetzen.
Die Kläger, unter ihnen eine Ortsgemeinde sowie eine Reihe in der Nachbarschaft des Flugplatzes lebender Bürger, haben die luftrechtliche Genehmigung im Wesentlichen unter Lärmschutzgesichtspunkten angegriffen. Nach ihrer Auffassung ist die Abwägung der unterschiedlichen Varianten, die für den Ausbau der Hauptstart- und -landebahn zur Verfügung standen, fehlerhaft durchgeführt worden. Man habe zu Unrecht den flugbetrieblichen Abläufen den Vorrang vor dem Interesse des Lärmschutzes eingeräumt.
Dieser Argumentation erteilte das OVG - ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - eine klare Absage. Die seitens der Genehmigungsbehörde angestellte Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Auf Anordnungen zum aktiven Schallschutz durch flugbetriebliche Regelungen sei rechtsfehlerfrei verzichtet worden. Insbesondere seien Vorgaben zur Regulierung des am Flugplatz Ramstein eingesetzten Fluggerätes mit dessen besonderer Aufgabenstellung nicht vereinbar. Die von den Klägern ebenfalls begehrte Regelung der An- und Abflugrouten, der Gleitwinkel und Überflughöhen könnten mangels Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde nicht Gegenstand von Auflagen der luftrechtlichen Genehmigung sein, sondern blieben den Flugsicherheitsbehörden vorbehalten.
Schließlich entsprächen die in der Genehmigungen getroffenen Regelungen zum passiven Schallschutz den rechtlichen Anforderungen. Die Behörde habe mit der Festlegung eines Dauerschallpegels außen von 62 dB(A) als Grenze des Tagschutzgebietes auf eine in der Lärmforschung anerkannten Beurteilungswert zurückgegriffen. Auch die Entschädigungsregelung für lärmbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen des Außenwohnbereiches halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Behörde habe die fachplanerische Zumutbarkeitgrenze für derartige Nutzungsbeeinträchtigungen rechtsfehlerfrei bei einem Dauerschallpegel von 64 dB(A) angesetzt.
Erscheinungsdatum: 27.06.2008
