Stefan Koch

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OVG Münster zur Zulässigkeit von Dachöffnungen

Öffnungen in Dächern von aneinandergebauten giebelständigen Häusern müssen nach § 35 Abs. 5 S. 3 BauO NRW wegen besonderer Feuerübertragungsgefahr mindestens 2 m vom Gebäudeabschluss entfernt sein.

Das Oberverwaltungsgericht Münster machte in seinem Urteil vom 15.11.2007 (Az. 10 A 3015/05) Ausführungen zur Zulässigkeit von Dachöffnungen gemäß § 35 Abs. 5 BauO NRW. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:


Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Dieses Gebäude grenzt an der Grundstücksgrenze über eine Länge von 7,25 m an ein südlich gelegenes Einfamilienhaus an; die Gebäude stehen traufseitig versetzt zueinander. In der von den Rechtsvorgängern der Kläger beantragten Baugenehmigung war die Nebenbestimmung enthalten, dass Öffnungen in der Dachhaut mindestens 1,25 m von der Brandwand entfernt sein müssen. Daher konnte ein im Dachgeschoss geplantes Fenster nicht eingebaut werden. Als die Kläger das Haus von dem Rechtsvorgänger übernahmen, bauten sie in ca. 50 cm Entfernung von der Grundstückgrenze und in ca. 75 cm Entfernung zur gegenüberliegenden Dachfläche ein Dachflächenfenster ein. Der Eigentümer des angrenzenden Hauses forderte die zuständige Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten auf, weil das Fenster brandschutzrechtliche Abstandsregeln verletze. Die Behörde gab dem Kläger mittels Ordnungsverfügung den Rückbau des Fensters auf. Diese setzten sich gegen diese Verpflichtung auf dem Rechtsweg zur Wehr.


Das Oberverwaltungsgericht wies die die Klage ab. Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Der Einbau des Dachfensters verstoße gegen § 35 Abs 5 S. 3 i.V.m. S. 2 BauO NRW. Danach können an Dächer, bei denen aufgrund ihrer Anordnung die Übertragung von Feuer auf andere Gebäude zu befürchten ist, besondere Anforderungen gestellt werden. Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden müssen Öffnungen in Dachflächen mindestens 2 m von dem Gebäudeabschluss entfernt sein. Eine geringere Entfernung ist dann zulässig, wenn der Abstand zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche mindestens 4 m beträgt. Durch diese Vorschrift solle der erhöhten Brandübertragungsgefahr für aneinandergebaute giebelständige Gebäude begegnet werden.
Da die Gebäude vorliegend traufseitig miteinander verbunden seien, finde die genannte Vorschrift Anwendung. Die Dachöffnungen müssten daher in einem Abstand von 4 m entfernt liegen; dazu habe jeder Nachbar grundsätzlich mit 2 m Abstand beizutragen. Der hier gegebene Abstand liege mit 70 cm deutlich unter der 2 m-Grenze. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Ausnahmeregel des § 35 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 BauO NRW berufen, nach der eine geringere Entfernung von dem Gebäudeabschluss zulässig ist, wenn der Abstand zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche mindestens 4 m beträgt. Diese Ausnahmevorschrift finde nur Anwendung, wenn aufgrund einer entsprechenden Einigung der Nachbarn dauerhaft eine Entfernung von 4 m zwischen den Öffnungen in den benachbarten Dachflächen gesichert ist. Eine solche Einigung bestehe im vorliegenden Fall nicht.
Die Behörde habe eine Pflicht zum Einschreiten gehabt, weil eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften in Rede stand. Insbesondere genieße der Kläger keinen Vertrauensschutz, weil die für das Gebäude erteilte Baugenehmigung die Errichtung eines Fensters in den Dachflächen bei Unterschreitung des Mindestabstands untersagte. Auch gegen die Verpflichtung zum Rückbau des Fensters bestünden im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Bedenken. Weder komme ein milderes Mittel in Betracht noch sei der Rückbau unangemessen. Denn der gesetzlich vorgesehene vorbeugende Brandschutz zugunsten der Nachbarn ist - unabhängig von einer akuten Brandgefahr - wichtiger als das wirtschaftliche Interesse der Kläger, von dem Rückbau des Fensters verschont zu bleiben.

Erscheinungsdatum: 04.01.2008