OVG Münster zur Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage
Nach einem Urteil des OVG Münster vom 28.02.2008 (Az. 10 A 1060/06) kann eine Bauvoranfrage auch dann bescheidungsfähig sein, wenn nur die planungsrechtlichen und nicht die immissionsschutzrechtlichen Belange eines Vorhabens bewertet werden sollen.
Der Kläger beabsichtigte die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf seinem im Außenbereich gelegenen Grundstück. Der Flächennutzungsplan enthielt für dieses Grundstück zunächst die Festsetzung „Flächen für die Landwirtschaft“. Der zuständige Stadtrat beschloss jedoch die Änderung des Flächennutzungsplans und unter anderem für den Bereich des klägerischen Grundstücks „Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie“. Hierzu äußerte sich die Bezirksregierung ablehnend. Es sprächen landschaftsästhetische Gründe gegen die Ausweisung als Konzentrationszone. Der Rat beschloss die Änderung dennoch. Der Kläger beantragte sodann einen Vorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage auf seinem Grundstück. Nach dem Antragsinhalt sollte lediglich die baurechtliche Zulässigkeit geprüft werden. Weitere Aspekte wie Schall- und Schattenschlagemissionen oder etwaige Konflikte mit Richtfunkstrecken sollten in einem anschließenden Genehmigungsverfahren geklärt werden. Die Behörde lehne diesen Antrag ab. Gegen die Ablehnung erhob der Eigentümer Klage. Er machte unter anderem geltend, dass seine Bauvoranfrage auch unter Ausklammerung immissionsschutzrechtlicher Fragen bescheidungsfähig sei.
Entgegen dem Verwaltungsgericht gab das Oberverwaltungsgericht dem Eigentümer Recht. Ein baurechtlicher Vorbescheid sei ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Er stelle verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständig beurteilt werden können, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Dabei bestimme der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens und der Beurteilung durch die Behörde sei. Die Behörde habe hier erkennen können, dass es dem Kläger nur um die planungsrechtliche und nicht um die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit ging. Auch unter Zugrundelegung nur dieser Rechtsfragen sei der Antrag bescheidungsfähig und nicht lediglich ein Torso gewesen. Die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, setze eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem jeweils berührten Belang und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung des Vorhabens voraus. Auch bei Vorhaben im Außenbereich könnten einzelne Belange, die dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehen, aus der Fragestellung ausgeklammert werden, wie etwa hier der Immissionsschutz.
Erscheinungsdatum: 30.05.2008

