OVG Münster zu denkmalrechtlichen Erhaltungsanordnungen
In einer Entscheidung vom 24.04.2008 (Az.: 10 B 360/08) bestätigt und konkretisiert das OVG Münster seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit denkmalrechtlicher Erhaltungsanordnungen.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines um das Jahr 1730 erbauten und seit 1985 in die Denkmalliste eingetragenen Fachwerkhauses. In den Jahren 1999/2000 wurden Konzepte für eine Sanierung des Gebäudes erarbeitet. Bei Sanierungsarbeiten aufgrund einer Baugenehmigung kam es zu erheblichen Schäden an dem Gebäude. Aufgrund eines daraufhin eingeleiteten zivilrechtlichen Rechtsstreits zwischen dem Eigentümer und seinem Architekten standen die Arbeiten jahrelang still. Der Zustand des Gebäudes verschlechterte sich in dieser Zeit drastisch. Veräußerungsversuche des Eigentümers scheiterten. Im Jahre 2007 erließ der Antragsgegner die angefochtene Erhaltungsanordnung. Der vom Eigentümer eingelegte Widerspruch und sein Antrag auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis blieben erfolglos. Vielmehr ordnete der Antragsgegner die Sanierung im Wege der Ersatzvornahme an und beauftragte einen Unternehmer mit den Sanierungsarbeiten auf Kosten des Antragstellers. Gegen dieses Vorgehen setzte sich der Antragsteller vor dem OVG Münster zur Wehr, nachdem das Verwaltungsgericht seinen Antrag abgelehnt hatte.
Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Das Gericht bejahte zwar die Voraussetzungen für ein behördliches Eingreifen gemäß § 7 Abs. 2 DSchG NRW , da der Eigentümer seine Erhaltungspflicht verletzt und den schlechten Zustand des Denkmals zu vertreten habe. Daran ändere auch der Einwand des Eigentümers, der mit den Sanierungsarbeiten beauftragte Architekt habe die Schäden verursacht habe, nichts. Ein Denkmaleigentümer sei ohne Rücksicht auf seine Verantwortung für konkrete Schäden zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder Wiederherstellung verpflichtet. Im übrigen sei es mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht vereinbar, wenn dieses aufgrund eines Rechtsstreits über Jahre hinweg nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder erhalten werde und seine Denkmalwürdigkeit deshalb entfalle.
Dennoch sei die Anordnung zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig. Aus der Ordnungsverfügung sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen der Eigentümer durchführen müsse, da insbesondere die durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen nicht benannt worden seien. Zudem seien die Fristen für die Durchführung zu knapp bemessen worden. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass die Behörde nicht von ihrer Amtsermittlungspflicht Gebrauch gemacht habe. Es sei ihre Aufgabe, den Sachverhalt, insbesondere vorhandene Schäden und die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen, festzustellen. Dies gelte vor allem in Fällen, in denen die Sicherung der Denkmalsubstanz vor Zerstörung und Verfall in Frage stehe. Diese Pflicht könne weder auf einen Sachverständigen noch auf den Eigentümer selbst abgewälzt werden. Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes sei damit ebenfalls rechtswidrig.
Erscheinungsdatum: 30.05.2008

