OVG Münster erneut zum Begriff der „Sonderbauten“
In seinem Beschluss vom 07.02.2008 (Az. 9 A 2864/07) hat sich nunmehr der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster mit dem Begriff der „Sonderbauten“ und den Folgen für die Bemessung von Baugenehmigungsgebühren auseinandergesetzt (siehe zur Entscheidung des 10. Senats vom 11.01.2008 den Beitrag vom 08.02.2008).
Die Klägerin hielt die Festsetzung der Baugenehmigungsgebühr für unzutreffend. Mit ihrem Anliegen war sie erstinstanzlich gescheitert. Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vertrat die Klägerin die Auffassung, dass Büro- und Verwaltungsgebäude nur dann unter den Begriff „Sonderbauten“ im Sinne des § 54 Abs. 3 BauO NRW fielen, wenn sie eine bestimmte Größe überschritten. Zudem komme es entscheidend darauf an, ob die Feuerwehr besondere Anforderungen an das Gebäude gestellt habe und ob die Anwendung spezieller Brandschutzvorschriften aufgrund der geringen Geschossfläche entbehrlich gewesen sei. Zudem müsste für Vorhaben, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werde, wegen des geringeren Prüfumfangs ein vergünstigter Tarif eingeräumt werden.
Das Oberverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Klägerin nicht. Es legt in seiner Entscheidung dar, dass es neben den in § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW genannten Vorhaben weitere Formen von „Sonderbauten“ gäbe. Dies werde durch die Regelung des § 54 Abs. 3 BauO NRW verdeutlicht, da dieser die Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 54 BauO NRW insbesondere für die in § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW genannten Vorhaben vorschreibt. Dadurch komme klar zum Ausdruck, dass der Verweis auf die in § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW genannten Vorhaben nicht abschließend sei.
Für die Einstufung eines Gebäudes als „Sonderbau“ sei es zudem ohne Relevanz, ob die Feuerwehr es für entbehrlich gehalten habe, an das Gebäude besondere Anforderungen zu stellen. Gleichermaßen ohne Bedeutung sei die Tatsache, dass keine notwendigen Flure im Sinne von § 38 BauO NRW errichtet werden mussten. Diese Umstände beträfen gerade nicht die Qualifizierung eines Gebäudes als „Sonderbau“. Diesbezüglich sei vielmehr in den Blick zu nehmen, dass ein Bürogebäude aufgrund der großen Variationsbreite der Büronutzungen einem erheblichen Publikumsverkehr geöffnet sei. In Bestätigung der oben genannten Rechtsprechung führt das Gericht weiter aus, dass Vorhaben insbesondere dann als „Sonderbau“ einzustufen seien, wenn es auch von Personen benutzt werde, die nicht mit den Örtlichkeiten und dementsprechend nicht mit den Flucht- und Rettungswegen vertraut seien.
Auch dem Vorbringen, dass im vereinfachten Verfahren genehmigte Vorhaben einen geringeren Prüfumfang erforderten und deshalb ein günstigerer Tarif auch im Falle von Sonderbauten einzuräumen sei, folgte das Oberverwaltungsgericht nicht. Für die höhere Baugenehmigungsgebühren für Sonderbauten sei allein die Einordnung des Gebäudes als Sonderbau ausschlaggebend.
Erscheinungsdatum: 07.03.2008

