Normenkontrollantrag des Flughafens Düsseldorf gegen den Bebauungsplan einer benachbarten Gemeinde für eine Seniorenresidenz
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat auf Antrag des Betreibers des Düsseldorfer Flughafens den Bebauungsplan einer Nachbargemeinde für rechtswidrig erklärt, der den Bau einer Seniorenresidenz in Flughafennähe und innerhalb einer Lärmschutzzone vorsieht.
In seinem Urteil vom 08.04.2008 (Az.: 10 D 113/06.NE) stellt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zunächst die mangelnde Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB fest, da sich der Plan wegen des entgegenstehenden Bauverbots des § 5 Abs. 1 Satz 1 FluglärmG als vollzugsunfähig erweist. Nach dieser Verbotsnorm dürfen in einem Lärmschutzbereich generell keine schutzbedürftigen Einrichtungen wie z.B. Altenheime errichtet werden. Zwar kann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG eine Ausnahme von diesem Verbot gemacht werden, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Voraussetzung dafür wäre, dass die Hinnahme fluglärmbedingter Beeinträchtigungen die einzige realistische Möglichkeit darstellt, die gewichtigen öffentlichen Interessen zu befriedigen, woran stets strenge Anforderungen zu stellen sind. In seinem Urteil verneint das Oberverwaltungsgericht eine „dringende Gebotenheit“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglärmG; vielmehr erkennt es in der Gemeinde keinen ungedeckten Bedarf an Altersheimen, da der Bau eines Altenheims auch in einem anderen Stadtteil möglich wäre und sogar in der Lärmschutzzone selbst bereits ein Altersheim mit ausreichender Zahl an Plätzen vorhanden ist.
Des Weiteren erachtet das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan deswegen für rechtswidrig, weil er nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Die verbindlichen Ziele der Raumordnung werden u.a. in Landesentwicklungsplänen dargestellt. Der angefochtene Bebauungsplan widerspricht den bindenden Planungsvorgaben des Landesentwicklungsplans „Schutz vor Fluglärm“, welcher die Neudarstellung bzw. -festsetzung von Gebieten, in denen Wohnungen oder andere besonders lärmempfindliche Einrichtungen wie Altersheime zulässig und vorgesehen sind, verbietet.
Erscheinungsdatum: 16.05.2008

