Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Beschluss vom 18.12.2007 (Az.: 4 B 55/07) ausdrücklich an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet hat.
Im Rahmen einer auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerde hatte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zu bewerten, ob den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans ein plangebietsüberschreitender Nachbarschutz zu entnehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hält in seiner Entscheidung ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückeigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Der Nachbar im Baugebiet solle sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruhe auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Als Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz sieht das Bundesverwaltungsgericht die Festsetzung eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Da die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer Art rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden seien, könnten sie durch den Gebietserhaltungsanspruch das Eindringen von gebietsfremden Nutzungen in das Baugebiet unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern.
Fehle dagegen zwischen verschiedenen Grundstücken an dem für das Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, könne auch kein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietserhaltungsanspruchs geltend gemacht werden. In diesen Fällen könne ein Anspruch bundesrechtlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden.
Mit diesem Beschluss hält das Bundesverwaltungsgericht konsequent an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebietes belegenen Grundstückseigentümers sich ausschließlich nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt.
Erscheinungsdatum: 22.02.2008

