Stefan Koch

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Kein Immissionsschutz zugunsten einer illegalen Nutzung

Eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzung kann keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten begründen.

Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17.03.2008 (Az. 8 A 929/07) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger bewohnt eine ehemalige Betriebswohnung, die in einem Gewerbegebiet liegt. Sie wehrte sich gegen nächtliche Schallimmissionen benachbarter Gewerbebetriebe und beantragte das Einschreiten der zuständigen Behörde. Nachdem diese sich weigerte, erhob der Kläger erfolglos Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Auch das Oberverwaltungsgericht lehnt einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten ab. Die Wohnnutzung sei nicht genehmigt und verfüge deshalb immissionsschutzrechtlich über keine Anwehransprüche. Zwar sei für die Betriebswohnung im Jahre 1971 eine Baugenehmigung erteilt worden. Mit der Aufgabe des Betriebes sei diese Baugenehmigung jedoch unwirksam geworden. Die einem Betrieb zugehörigen Wohnungen teilten das Schicksal des Betriebes. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO könne die ausnahmsweise Zulässigkeit von Betriebswohnungen nur in Bezug auf den konkret zu genehmigenden Betrieb, dem die Wohnung zugeordnet werden soll, festgestellt werden. Die Zulässigkeit richte sich sowohl nach der Größe als auch der Struktur eines bestimmten Betriebes. Sofern eine Wohnnutzung einem anderen Betrieb als dem ursprünglich genehmigten dienen solle, stelle sich die Genehmigungsfrage deshalb neu. Es müsse geprüft werden, ob die Wohnung dem Gewerbebetrieb räumlich und funktionell zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sei.Zudem müsse das Wohnen in der Nähe des Betriebes erforderlich sein.

Nach dem Wortlaut der Baugenehmigung von 1971 komme eine (formelle) Legalität der Nutzung nicht in Betracht. Diese Baugenehmigung sei mit dem Inhalt erteilt worden, dass die Wohnungen auf dem Betriebsgelände nur an Beschäftigte des damaligen Betriebes vermietet werden dürften. Diese Regelung sei als Inhaltsbestimmung der Genehmigung zu verstehen und dahingehend auszulegen, dass das Wohnen nur dem jeweiligen Betriebsleiter und dem jeweiligen Hausmeister des zum Genehmigungszeitpunkt bestehenden Betriebes erlaubt war.

Mit seinem Einwand, es mache für das öffentliche Baurecht keinen Unterschied, ob eine Wohnung von Beschäftigten eines Betriebes oder durch den Eigentümer oder andere Personen genutzt werde, wurde der Kläger nicht gehört.  Die Nutzung einer ehemaligen Betriebswohnung als „normale“ Wohnung stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, da sich die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu stelle. Dies komme bereits durch die Regelungen der BauNVO zum Ausdruck, die Betriebswohnungen unter anderen Voraussetzungen zulasse als die allgemeine Wohnnutzung. Eine allgemeinde Wohnnnutzung in einem Gewerbegebiet bodenrechtlich beachtliche Spannungen, weil sie schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sei oder zumindest ausgesetzt sein könne. Betriebsangehörige, die aus betrieblichen Gründen in der Nähe des Gewerbes wohnten, müssten demgegenüber höhere Belastungen insoweit hinnehmen.

Für die Inhaber von Betriebswohnungen wird damit bestätigt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umnutzung sorgfältig geprüft werden müssen und diese beim Übergang zu einer allgemeinen Wohnnutzung in Gewerbe- und Industriegebieten nicht gegeben sind. Emitierende Betriebe, die sich Nachbarbeschwerden von Bewohnern insbesondere des gleichen Plangebietes ausgesetzt sehen, sind durch die entscheidung aufgefordert, zunächst die Legalität der Wohnnutzung zu hinterfragen. Mit Blick auf die dynamischen Betreiberpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist dies ein einfacher Weg, Risiken für die ungeschmälerte Beibehaltung des bisherigen Immissionsverhaltens frühzeitig auszuschalten.

Erscheinungsdatum: 04.04.2008