Dr. Tassilo Schiffer

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Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) verkündet

Im Bundesgesetzblatt I/2008, 2986 ff. vom 30.12.2008 wurde das GeROG verkündet. Es ist teilweise bereits zum 31.12.2008 in Kraft getreten und wird im Übrigen zum 30.06.2009 in Kraft treten.

Im Zuge der Föderalismusreform I wurde die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern geändert. Mit der Abschaffung der Rahmengesetzgebung wurde die Kompetenz im Bereich der Raumordnung in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit überführt. Das GeROG dient u.a. der Anpassung an diese veränderte Verfassungslage. Gleichzeitig berücksichtigt das Raumordnungsgesetz neue Entwicklungen und praktische Erfahrungen mit dem bisherigen Raumordnungsgesetz. Wesentliches Ziel des GeROG ist die Ausrichtung der räumlichen Planung der Länder und Regionen an den Herausforderungen des Klimawandels und des Rückgangs der Bevölkerung. Zu diesem Zweck wurden beispielsweise die Innenentwicklung und die Vermeidung von Flächeninanspruchnahmen stärker betont. Ferner wird der ländliche Raum sowie die Land- und Forstwirtschaft nunmehr bei den einzelnen Grundsätzen der Raumordnung jeweils betrachtet und nicht mehr als gesonderter Grundsatz aufgeführt. Dadurch wird unterstrichen, dass die im Grundsatz „Wirtschaft“ vorgesehene Stärkung von Wachstum und Innovation auch für den ländlichen Raum gilt. Stärker konturiert wurde auch die interkommunale Zusammenarbeit sowie eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der europäischen Länder. Schließlich wird auch im Rahmen der Raumordnung die Zulässigkeit von Ausnahmen gesetzlich klargestellt. Dies ermöglicht es der Raumordnung, künftig von vornherein flexibel auf besondere Entwicklungen zu reagieren. Unmittelbar umgesetzt wird auch die EU-Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung. Dies hat sich bereits beim Baugesetzbuch bewährt und erleichtert die Rechtsanwendung.

Verbessert werden auch die Regelungen über die Planerhaltung. Fehler bei der Planaufstellung sollen künftig nur noch in einem bestimmten Zeitraum geltend gemacht werden. Dadurch wird die Rechtssicherheit von Raumordnungsplänen erhöht.

Werden auch bei zeitintensiven Planaufstellungsverfahren während der Planaufstellung mit dem künftigen Plan unvereinbare Vorhaben nicht realisiert werden können, wird die Möglichkeit der befristeten Untersagung (Veränderungssperre) von im Höchstfall zwei Jahren um die Option der Verlängerung um ein weiteres Jahr modifiziert.

Erscheinungsdatum: 09.01.2009