Stefan Koch

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Feuerleitern können Abstandsflächen auslösen und deshalb unzulässig sein

Mit Urteil vom 17.01.2008 (Az. 7 A 2761/06) hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass es sich bei einem 2. baulichen Rettungsweg nicht um einen unselbständigen Bauteil im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NRW handelt; er dürfe damit nicht in den Abstandflächen errichtet werden.

Die Klägerin wendete sich gegen die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer 1,00 m breiten Feuertreppe im Abstand von 2,80 m zu ihrem Grundstück. Als Begründung führte sie aus, dass die Privilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW nur unselbständigen Bauteilen zu Gute kommen solle, die aus funktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen. Dabei müsse sich der Bauteil in seinem Gewicht dem übrigen Gebäude deutlich unterordnen. Durch die Vorschrift sei gerade nicht eine generelle Ausdehnung des Baukörpers bezweckt. Zu beachten sei außerdem, dass eine Errichtung der Treppe in den Abstandflächen nicht zwingend gewesen sei; bei richtiger Planung hätte sich eine andere Lösung finden lassen.

Das Oberverwaltungsgericht teilte die Auffassung der Klägerin. Die Feuertreppe hätte nicht genehmigt werden dürfen, da die erforderliche Abstandfläche zum klägerischen Grundstück nicht gewahrt sei. Die streitige Außentreppe gehöre nicht zu den nach § 6 Abs. 7 BauO NRW privilegierten Bauteilen, weil sie in der Vorschrift nicht genannt und den dort erwähnten Bauteilen auch nicht vergleichbar sei. Die in § 6 Abs. 7 BauO NRW aufgezählten Bauteile hätten die Gemeinsamkeit, dass sie zum gewohnten Bild eines Gebäudes gehörten und optisch nicht besonders ins Gewicht fielen. Dies treffe für die Treppe jedoch nicht zu, da sie die Rückwand des Gebäudes im Erdgeschoss dominiere.
Zwar sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Treppe nicht der Gewinnung zusätzlichen Wohnraumes diene. Ihr komme jedoch eine vergleichbare Funktion zu, da sie die Nutzung der Wohneinheit im zweiten Obergeschoss des Gebäudes erst ermögliche. Außerdem müsse bedacht werden, dass die Errichtung der Treppe außerhalb der Abstandflächen möglich gewesen sei. Die erteilte Genehmigung sei damit rechtswidrig.

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind noch nicht abzusehen. Bislang waren Rechtsprechung und Baubehörden stets davon ausgegangen, dass wegen der Sicherheit der Bewohner erforderlichen Spindeltreppen als 2. Rettungsweg Abstandsflächenprobleme nicht entgegengehalten werden können. Die Folge der Entscheidung kann bei Abstandsflächenverletzungen durch Spindeltreppen sein, dass wegen der zu entfluchtenden Bauteile Nutzungsverbote drohen; ein praktisch wie rechtlich nicht hinnehmbares Ergebnis. Eine Lösung wäre dann allenfalls unter Aufage der bislang restriktiven Rechtssprechung denkbar, wonach Notleitern keinen tauglichen 2. baulichen Rettungsweg darstellen sollen, wenn eine Spindeltreppe im  konkreten Fall Abstandsflächen verletzt und deshalb unzulässig ist. Praktisch könnte sich daraus eine immense Kostenentlastung für eine Vielzahl von Hauseigentümern ergeben.

Erscheinungsdatum: 25.07.2008